Verhaftung - was tun?

Festnahme oder Verhaftung: Was ist der Unterschied?

Umgangssprachlich werden die Begriffe „Festnahme“ und „Verhaftung“ oft synonym gebraucht. Man kann jedoch erst verhaftet werden, wenn bereits ein Haftbefehl durch einen Richter erlassen wurde. Im Unterschied dazu existiert bei einer vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) noch kein Haftbefehl. Die Ermittlungsbehörden können einen Beschuldigten vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzung für einen Haftbefehl vorliegen und Gefahr im Verzug besteht – wenn also der richterliche Erlass des Haftbefehls nicht abgewartet werden kann, weil ein hohes Risiko dafür besteht, dass der Beschuldigte beispielsweise flüchtet. Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, aber spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann, ob er einen Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlässt oder den Beschuldigten freilässt.

 

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich verhaftet werde?

Eine Verhaftung ist für den Betroffenen eine äußerst unangenehme und emotional aufwühlende Situation. Dennoch ist es wichtig, dass Sie als Beschuldigter in diesem Moment nicht die Nerven verlieren. Bleiben Sie den Beamten gegenüber möglichst ruhig und möglichst höflich und leisten Sie keinen Widerstand, denn damit riskieren Sie ein weiteres Strafverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

 

Lassen Sie sich den Haftbefehl zeigen, in dem der Haftgrund angegeben sein muss. Nehmen Sie außerdem unverzüglich Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Das Recht hierzu haben Sie in jeder Lage des Verfahrens. Sie erreichen uns im Notfall 24h am Tag unter der Nummer 0172 / 937 26 11.

 

Soll ich eine Aussage machen?

In der Situation einer Verhaftung ist naturgemäß das Bedürfnis des Beschuldigten groß, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wehren und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, dadurch den Verdacht gegen sich zu entkräften und den Sachverhalt „klarzustellen“. So nachvollziehbar dieser Drang auch ist, sollten Sie ihm dennoch nicht nachgeben. Im emotional aufgewühlten und gestressten Zustand ist das Risiko groß, voreilig Dinge zu äußern, die sich im Endeffekt negativ auf das Strafverfahren auswirken oder von den Ermittlungsbehörden falsch interpretiert werden. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu Schweigen und sollten hierauf auch beharren. Was einmal gesagt ist, kann im Verfahren gegen Sie verwendet werden – ein anfängliches Schweigen darf Ihnen jedoch nicht negativ angelastet werden.

 

Falls Sie sich zu den Tatvorwürfen äußern wollen, sollten Sie dies nur in Absprache mit Ihrem Strafverteidiger tun, nachdem dieser Akteneinsicht beantragt und sich über das Verfahren gegen Sie informiert hat. Ihr Rechtsanwalt wird Sie beraten, ob in Ihrem Fall eine Stellungnahme sinnvoll ist oder nicht.

 

Was ist, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Dies bedeutet, dass Sie das Recht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben. Der Pflichtverteidiger wird durch die Staatskasse bezahlt.

 

Sie sollten also ganz unabhängig von Ihrer finanziellen Situation einen Strafverteidiger hinzuziehen. In Mannheim und Heidelberg werden Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Welke gerne für Sie als Pflichtverteidiger tätig. Sie können hier mehr darüber lesen.

 

Wann wird ein Haftbefehl erlassen?

Ein Haftbefehl setzt voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und außerdem ein Haftgrund vorliegt. Haftgründe sind beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Außerdem darf die Untersuchungshaft nicht zu der Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen. Alle Haftgründe und weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft finden Sie hier.

 

Was kann ein Anwalt für mich tun?

Spätestens am Tag nach der Verhaftung wird der Beschuldigte vom Haftrichter zu den Tatvorwürfen vernommen. Der Haftrichter entscheidet anschließend darüber, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Ein Strafverteidiger kann bereits bei diesem Termin durch die passende Argumentation darauf hinwirken, dass der Haftbefehl aufgehoben wird.

 

Sollte sich die Untersuchungshaft nicht vermeiden lassen, stehen als Rechtsmittel die Haftbeschwerde und die Haftprüfung zur Verfügung. Was der Unterschied ist, erfahren Sie hier. Ihr Strafverteidiger kann für Sie einschätzen, welches Rechtsmittel in Ihrem Fall erfolgsversprechender ist, die entsprechenden Schriftsätze verfassen und Ihnen in einer möglichen mündlichen Verhandlung zur Seite stehen.

 

Strafverteidigung Mannheim

Für eine fachgerechte Strafverteidigung während der Untersuchungshaft, für den Antrag auf Haftprüfung oder die Einlegung einer Haftbeschwerde sind präzise Kenntnisse des Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechts notwendig. Falls gegen Sie oder einen Ihrer Angehörigen ein Haftbefehl ergeht, benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts für Strafrecht, der über die notwendige Erfahrung verfügt und regelmäßig in Fällen mit Untersuchungshaft verteidigt. Sie erreichen unsere Kanzlei in Mannheim während der Bürozeiten unter der Nummer 

0621 / 44 581 112.

 

Im Notfall können Sie außerdem 24 Stunden am Tag unseren Notruf wählen: 0172 / 937 26 11.