§ 29 BtMG

Strafmaß bei § 29 BtMG

§ 29 BtMG stellt verschiedenste Handlungsweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, vom Anbau und der Herstellung über die Ein- und Durchfuhr bis hin zur öffentlichen Aufforderung zum Verbrauch. Bei einer Verurteilung wegen § 29 BtMG ist mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu rechnen. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. In vielen Fällen können wir hier für unsere Mandanten auch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Geldstrafe erreichen, die nicht zur Eintragung ins Führungszeugnis ("nicht vorbestraft") gelangt.

 

Eine fahrlässige Begehung ist nur in bestimmten, in Absatz 4 festgelegten Fällen überhaupt strafbar. Als Strafe ist höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht.

 

Was ist strafbar?

1. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Handeltreiben gemäß § 29 I S. 1 Nr. 1 BtMG ist definiert als „jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit“. Der Begriff ist, von der Rechtsprechung durchaus gewollt, sehr weit gefasst. Schon der einmalige Ankauf von Drogen in der Absicht, sie weiter zu verkaufen, genügt zur Erfüllung, ohne dass der Weiterverkauf tatsächlich erfolgen müsste.

 

Subjektiv notwendig ist der ernsthafte Wille, mit dem "Rauschgift" Umsätze zu erzielen. Darüber hinaus setzt das Handeltreiben Eigennutz voraus, was bedeutet, dass sich der Täter einen persönlichen Vorteil durch sein Handeln erhoffen muss. Meistens liegt dieser Vorteil im durch die Geschäfte erzielten Gewinn, ausreichend ist aber jede Art von Vorteil – auch immaterieller Art.

 

2. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Betäubungsmitteln

§ 29 I Nr. 1 BtMG stellt die Einfuhr von Betäubungsmitteln unter Strafe. Die Einfuhr bezeichnet das Verbringen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auch die versuchte Einfuhr ist strafbar. Das Versuchsstadium erreicht derjenige, der sich der Grenze so nähert, dass er sie unter normalen Umständen passieren muss. Ist man mit dem Pkw unterwegs, ist dies normalerweise mit dem Passieren der letzten Ausfahrt vor der Grenze der Fall.

 

Die Durchfuhr, strafbar gemäß § 29 I Nr. 5 BtMG, ist nicht etwa eine Kombination von Ein- und Ausfuhr, sondern bezeichnet Fälle, in denen der Täter im Inland keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Drogen hat. Dies kommt beispielsweise bei der Zwischenlandung eines Flugzeugs vor, wenn der Aufenthalt zu kurz ist, um auf die im aufgegebenen Gepäck befindlichen Betäubungsmittel frei zuzugreifen.

 

3. Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln

Ebenfalls gemäß § 29 I S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar ist der Anbau von Drogen. Hierunter zu verstehen ist das willentliche Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze, wenn die ausgereifte Pflanze einen erlaubnispflichtigen Wirkstoff enthält. Der Anbau nur einer einzelnen Pflanze reicht bereits aus, und den Tatbestand verwirklicht auch derjenige, dem die Pflanze noch vor der Ernte eingeht.

 

Der Begriff der Herstellung ist in § 2 Absatz 1 Ziffer 4 BtMG definiert und bezeichnet das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Der Gesetzgeber wollte möglichst alle Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Herstellung unter Strafe stellen. Umfasst ist zum Beispiel auch das Ernten von wirkstoffhaltigen Blättern.

 

4. Abgabe, Veräußern und sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

Abgabe im Sinne des § 29 I S. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet, einem anderen Betäubungsmittel so zur eigenen Verfügung zu überlassen, dass er damit nach Belieben verfahren – insbesondere: sie verbrauchen oder selbst weitergeben – kann. Gibt ein Erwachsener an einen Minderjährigen Drogen ab, ist die Tat allerdings nicht mehr gemäß § 29 BtMG, sondern gemäß § 29a BtMG strafbar und als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht.

 

Veräußern bezeichnet Abgabe von Drogen gegen Entgelt. Mit der Strafbarkeit des „sonstigen Inverkehrbringens“ wurde ein Auffangtatbestand geschaffen, der alle weiteren Fälle erfassen soll, in denen ein anderer die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangt. Dies kann auch fahrlässig geschehen, zum Beispiel, wenn Betäubungsmittel nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurden und deswegen entwendet werden.

 

5. Besitz von Betäubungsmitteln

In § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG wird der unerlaubte Besitz von Drogen unter Strafe gestellt. Besitz ist ein bewusstes, tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Der Täter muss befugt sein, über das Betäubungsmittel selbst zu verfügen. Wer daher beispielsweise nur duldet, dass ein anderer in seiner Wohnung Betäubungsmittel bei sich hat, ist selbst kein Besitzer.

 

Kein Besitz ist auch der Konsum von Betäubungsmitteln. Dieser ist daher straflos. Ist jemandem der Konsum von Drogen – beispielsweise durch eine Blut- oder Urinprobe – nachgewiesen, kann daher dadurch auch nicht darauf geschlossen werden, dass er jemals Drogen besessen hat. Nur Konsum und kein Besitz liegt beispielsweise vor, wenn jemand Drogen ausschließlich zum sofortigen Verbrauch erhält und sie auch sofort zu sich nimmt, oder beim „Mitrauchen“, wenn man einen Joint nach einigen Zügen wieder an den eigentlichen Besitzer zurückgibt. 

 

Drogen besitzen im Sinne des § 29 I Nr. 3 BtMG kann man außerdem nur vorsätzlich. Wem etwa Betäubungsmittel untergeschoben werden, der macht sich nicht gemäß § 29 I Nr. 3 BtMG strafbar.

 

6. Weitere Begehungsweisen

§ 29 BtMG stellt noch weitere Handlungsweisen unter Strafe, darunter unter anderem den Erwerb von Betäubungsmitteln sowie das Erschleichen von Verschreibungen oder die missbräuchliche Abgabe in Apotheken. In Absatz 6 ist außerdem das Veräußern oder Abgeben von oder das Handeltreiben mit sogenannten Pseudodrogen unter Strafe gestellt. Den Volltext der Vorschrift können Sie hier nachlesen.

 

§ 29 Abs. 3 BtMG: Gewerbsmäßiges Handeltreiben

In Absatz 3 ist beschrieben, wann für gewöhnlich ein besonders schwerer Fall des § 29 BtMG vorliegt. Bei einem besonders schweren Fall beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr.

 

Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn jemand in den Fällen der Nummern 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 – das heißt insbesondere: bei Anbau und Herstellung, beim Handeltreiben, bei der Abgabe oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr – gewerbsmäßig handelt. Dafür ist notwendig, dass der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt diese Absicht vor, handelt der Täter schon ab der ersten Tat gewerbsmäßig; es ist nicht notwendig, dass er tatsächlich fortlaufend Gewinne erzielt. 

 

Darüber hinaus ist ein besonders schwerer Fall grundsätzlich anzunehmen, wenn der Täter durch seine Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

 

§ 29 Abs. 5 BtMG: Absehen von Strafe

Gemäß § 29 Absatz 5 BtMG kann das Gericht von Strafe absehen, wenn dem Täter kein besonders schwerer Fall vorgeworfen wird und die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge und zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt, erworben oder in sonstiger Weise verschafft oder besessen wurden. Praktisch hat diese Vorschrift allerdings wenig Bedeutung. Häufiger gelingt es in den entsprechenden Fällen, bei der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren zu erreichen, dass gemäß § 31a BtMG von der Verfolgung abgesehen wird. Ihr Strafverteidiger prüft für Sie, ob ein Absehen von Strafe in Ihrem Fall in Frage kommt, und beantragt dies bei Gericht.

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