Insolvenzverschleppung

Insolvenzantrag gem. § 15a Absatz 1 InsO

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss gemäß § 15a Absatz 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Antrag zu stellen, macht sich gemäß § 15a Absatz 4 bzw. 5 InsO strafbar.

 

Welche Strafe droht?

Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird gemäß § 15a Absatz 3 InsO mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die wirtschaftlichen Umstände beziehen, in denen sich das Unternehmen befindet. Außerdem muss er die Umstände kennen, aus denen sich seine Antragspflicht ergibt.

 

Wird der Antrag fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zu erwarten.

 

Antragspflichtig: auch faktischer Geschäftsführer

Bei einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH, sind gemäß § 15a Absatz 1 InsO die Mitglieder des Vertreterorgans oder die Abwickler antragspflichtig. Dies gilt ebenso bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. einer GbR, OHG oder KG), bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verpflichtung trifft jedes einzelne Mitglie des Vertreterorgans und jeden Abwickler gleichermaßen.

 

Nach Ansicht des BGH ist auch der sogenannte faktische Geschäftsführer antragspflichtig, d.h. derjenige, der zwar nicht rechtswirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, jedoch aufgrund seines Einflusses auf das Schicksal der Gesellschaft einem solchen quasi gleichsteht. Ob jemand faktischer Geschäftsführer ist, richtet sich nach einer Reihe von Faktoren, beispielsweise nach seinem Einfluss auf die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, auf die Bestimmung der Unternehmenspolitik, die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten und auch nach der Höhe seines Gehalts. Die Person muss intern auf die Geschäftsführung einwirken können und im Außenverhältnis eigenständig für die Gesellschaft handelnd in Erscheinung treten.

 

Welche Insolvenzgründe gibt es?

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss gestellt werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Überschuldung eines Unternehmens ist in § 19 InsO beschrieben und liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist zwar gemäß § 18 InsO ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sie genügt aber nicht, um eine Antragspflicht gemäß § 15a Absatz 1 InsO zu begründen. Hierfür muss das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig sein.

 

Wie muss der Insolvenzantrag gestellt werden?

Nach § 15a Absatz 3 InsO macht sich strafbar, wer den Insolvenzantrag „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig“ stellt.

 

Für den Insolvenzantrag schreibt § 13 Absatz 1 InsO die Schriftform vor. Um fristgerecht eingelegt zu werden, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Drei-Wochen-Frist darf nicht ohne weiteres ausgereizt werden, zum Beispiel, weil noch Sanierungsarbeiten geplant sind. Sobald der Antragspflichtige erkennt, dass keine ernsthaften Chancen auf die Rettung des Unternehmens bestehen, muss er den Antrag umgehend stellen. Dies ist eine Folge daraus, dass die Pflicht zur verzögerungsfreien Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu dient, Schaden vom Unternehmen, aber insbesondere auch von Gläubigern und der Allgemeinheit abzuwenden.

 

Reicht es aus, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat?

Gemäß § 14 InsO kann auch ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dies befreit den Unternehmer jedoch nicht von der Antragspflicht des § 15a InsO.

 

Strafverteidigung bei Insolvenzverschleppung

Ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung, ist Vorsicht geboten. Die Ermittlungen gehen häufig zurück auf Strafanzeigen von Gläubigern, die hoffen, gemäß § 406a StPO Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten und darin Material für zivilrechtliche Klagen gegen das Unternehmen zu finden. Die Verteidigung kann in diesem Fall erreichen, dass die Akteneinsicht nur einzugsweise oder anonymisiert gewährt wird.

 

Darüber hinaus nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung gerne zum Anlass, Hinweise auf andere Wirtschaftsstraftaten zu suchen und gegebenenfalls auch deswegen zu ermitteln.

 

Falls gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird, benötigen Sie die Unterstützung eines Anwalts, der sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert hat. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist bereits seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht. Seit dem Jahre 2017 ist auch Rechtsanwalt Patrick Welke Fachanwalt für Strafrecht. Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, erreichen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer

 

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