Strafaussetzung zur Bewährung

§§ 56 ff. StGB

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werde. Dies hat zur Folge, dass der Verurteilte die Strafe nicht in Haft absitzen muss, sondern vom Gericht eine bestimmte – zwischen zwei und fünf Jahren liegende – Zeit festgelegt wird, in der sich der Verurteilte „bewähren“ muss, also zeigen muss, dass er in der Lage ist, künftig ein straffreies Leben zu führen. Zusätzlich bestimmt das Gericht Auflagen oder Weisungen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit erfüllen muss. Kommt er dem nicht nach, droht der Widerruf der Bewährung, mit der Folge, dass die Strafe in Haft abgesessen werden muss.

 

Lesen Sie hier mehr zur Bewährung:

 

Wann bekommt man Bewährung und welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Die Bewährung ist in den §§ 56 ff. StGB geregelt. § 56 StGB legt insbesondere fest, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr grundsätzlich dann zur Bewährung auszusetzen ist, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 

 

Für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren ist vorgeschrieben, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zusätzlich „besondere Umstände“ in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Bei einer Strafhöhe von mehr als einem Jahr unterliegt die Aussetzung zur Bewährung also strengeren Anforderungen; zusätzlich ist die Aussetzung in das Ermessen des Gerichtes gestellt.

 

Kern der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung ist jedoch stets die sogenannte Sozialprognose, d.h. die vom Gericht zu treffende Beurteilung darüber, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte künftig straffrei bleiben wird.

 

Welche Faktoren führen zu einer günstigen Sozialprognose?

Welche Faktoren zu einer günstigen Sozialprognose führen können, ist teilweise ausdrücklich in § 56 Abs. 1 StGB formuliert. Hiernach sind 

 

„namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind“.

 

Die Prognose zu treffen, ist letztlich Sache des Tatrichters. Ihm wird hierbei ein recht großer Beurteilungsspielraum zugestanden. Die Entscheidung des Gerichts kann jedoch auf Ermessensfehler und Rechtsfehler überprüft werden. Nicht zulässig ist es beispielsweise, wenn das Gericht die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Verurteilte straffrei bleiben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es nämlich grundsätzlich aus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten.

 

Wenn wir Mandanten verteidigen, arbeiten wir hieran bereits rechtzeitig vor der Hauptverhandlung. Eine positive Sozialprognose muss nicht zur "Gefühlsentscheidung" aus der Situation in der Hauptverhandlung werden, sondern kann gut mit schriftlichen Unterlagen in die richtige Richtung gelenkt werden:

Bei BtMG-Verstößen helfen Screenings, bei Gewaltdelikten die Teilnahmebestätigung an einem Antiaggressionstraining etc. 

 

 

Wie verläuft die Bewährungszeit?

Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen und/oder Auflagen, die dieser erfüllen muss. Dem Verurteilten kann beispielsweise auferlegt werden, einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder gemeinnützige Arbeit zu erbringen, sich nach Kräften um die Aufnahme einer Arbeit zu bemühen, bestimmte Orte oder Personen zu vermeiden oder sich in regelmäßigen Abständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

 

Auch kann ein Bewährungshelfer bestellt werden; ist der Verurteilte noch keine 27 Jahre alt und wurde er zu einer Strafe von mehr als 9 Monaten verurteilt, ist dies die gesetzliche Regel. Der Bewährungshelfer soll sowohl eine kontrollierende als auch eine betreuende Funktion haben, den Verurteilten bei seiner Lebensführung unterstützen und dem Gericht regelmäßig über den Ablauf der Bewährungszeit berichten.

 

Wenn Auflagen und Weisungen nicht erfüllt oder neue Straftaten begangen werden, droht unter Umständen ein Widerruf der Bewährung.

 

Ist man mit einer Bewährungsstrafe vorbestraft?

Auch eine Bewährungsstrafe wird wie jede andere Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint sie unter Umständen dann nicht, wenn es sich um eine erstmalige Verurteilung handelt und nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten oder weniger verhängt wurde. Sie erfahren hier mehr über den Unterschied zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis und darüber, wann eine Person als vorbestraft gilt.

 

Bewährung: Was kann ein Strafverteidiger tun?

Ein Strafverteidiger kennt die Kriterien für eine positive Sozialprognose und kann dementsprechend durch eine gezielte Argumentation auf eine Strafaussetzung zur Bewährung hinwirken. Wichtig ist zudem, die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung so früh wie möglich zu schaffen. Kann der Angeklagte durch gesicherte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse darlegen, dass ihn bereits die Aussicht auf die Hauptverhandlung zu einem positiven Lebenswandel bewegt hat, wird das Gericht umso eher geneigt sein, einer Strafaussetzung zuzustimmen. Ausschlaggebend kann beispielsweise sein, dass der Angeklagte bereits selbstständig eine Arbeit aufgenommen hat oder eine Suchttherapie angetreten ist. Ihr Strafverteidiger wird Sie hierzu individuell beraten.

 

Ein Strafverteidiger überprüft zudem die Rechtmäßigkeit der im Bewährungsbeschluss festgelegten Auflagen und Weisungen. Eine rechtswidrige Weisung muss nicht befolgt werden und rechtfertigt insbesondere nicht den Widerruf der Bewährung.

 

Strafverteidigung Mannheim

Steht die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen Sie im Raum, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der die erforderlichen materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Kenntnisse hat, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Beachten Sie auch, dass einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr mit oder ohne Bewährung droht. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jörg Becker und Fachanwalt für Strafrecht Patrick Welke werden für Sie als Pflicht- oder Wahlverteidiger nicht nur in Mannheim und Heidelberg, sondern im ganzen Bundesgebiet tätig. Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins erreichen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer

 

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