Die Einstellung des Verfahrens

Einstellung des Verfahrens als Ziel der Verteidigung

Es wird immer das Ziel der Verteidigung sein, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Für den Mandanten ist dieses Ergebnis in der Regel optimal, da er der Durchführung einer Hauptverhandlung entgeht. Die Strafprozessordnung hält verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bereit:

 

1. Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Nach § 170 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage bieten. Dies kann der Fall sein, wenn dem Beschuldigten die Beteiligung an einer Straftat nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, oder auch, weil der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt. Außerdem wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn die Verurteilung des Beschuldigten aufgrund eines Prozesshindernisses nicht möglich wäre, zum Beispiel, weil die Tat verjährt ist.

 

Wir prüfen bei jeder Verteidigung zu erst, ob es einen Weg gibt, für den Mandanten zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO  zu gelangen. Im Ermittlungsverfahren gibt es keinen "Freispruch". Nur das Gericht kann freisprechen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist daher mit einem Freispruch vergleichbar und wir gegelgentlich auch als "Freispruch im Ermittlungsverfahren" bezeichnet

2. Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

§ 153 StPO regelt die Einstellung des Verfahrens bei Geringfügigkeit. Die Staatsanwaltschaft kann unter folgenden Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen:

  • Es handelt sich bei der Tat um ein Vergehen, d.h. um ein Delikt, dessen Mindeststrafe bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegt.
  • Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen.
  • Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
  • Das zuständige Gericht stimmt der Einstellung des Verfahrens zu.

Die Einstellung nach § 153 StPO kommt vorwiegend bei weniger schwerwiegenden Delikten und/oder Ersttätern in Betracht. Ob die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und ob öffentliches Interesse besteht, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Ein Strafverteidiger kann jedoch in geeigneten Fällen auf die Verfahrenseinstellung hinwirken und den Anstoß dazu geben. 

 

Eine Einstellung nach § 153 StPO hat gegenüber einer § 170 Abs. StPO zwar den Nachteil, dass es keine Einstellung wegen Nichterweislichkeit ist, bietet aber genauso den Vorteil, dass keine Einstragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt. Der besondere "Charme" dieser Einstellung liegt zudem darin, dass der Anzeigeerstatter im Gegensatz zu § 170 Abs. 2 StPO kein Beschwerderecht hat.

3. Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Auch eine Einstellung nach § 153a StPO ist nur bei Vergehen möglich. Anders als bei der Einstellung nach § 153 StPO ist das Verfahren für den Beschuldigten im Falle der Einstellung nach § 153a StPO noch nicht sofort erledigt. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren zuerst vorläufig ein. Die endgültige Einstellung steht unter der Bedingung, dass der Beschuldigte innerhalb einer von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist bestimmte Auflagen erfüllt, zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt oder Arbeitsstunden ableistet. 

 

Auch wenn diese Konsequenzen zunächst unangenehm sein mögen, bringt eine Einstellung nach § 153a StPO viele Vorteile. Eine Verfahrenseinstellung wird weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen. Es müssen keine Gerichtskosten für die Hauptverhandlung gezahlt werden, und die Beträge, die als Auflage gezahlt werden müssen, liegen oft weit unter der Höhe einer zu erwartenden Geldstrafe. Es ist also immer besser, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, anstatt Verurteilungen hinzunehmen, die spätestens nach dem zweiten Mal im Führungszeugnis sichtbar werden.

 

Falls eine Einstellung nach § 153a StPO wegen mangelnder Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erreicht werden kann, kommt vor Gericht ein Hinarbeiten auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht.

 

4. Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

Das Verfahren kann auch nach § 154 StPO eingestellt werden, wenn entweder

  • die zu erwartende Strafe neben einer anderen, bereits durch rechtskräftiges Urteil verhängten oder noch wegen einer anderen Tat zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, oder
  • wenn eine Verurteilung alsbald nicht zu erwarten ist und der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde oder dies zu erwarten hat und diese zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Es geht also um kleinere Straftaten, die neben anderen,  schwereren Straftaten begangen wurden und neben diesen kein eigenständiges Gewicht haben.

 

5. Verfahrenseinstellung nach § 154a StPO

Nach § 154a StPO kann ein Teil des Verfahrens eingestellt werden, wenn durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen wurden. Ähnlich wie bei § 154 StPO kann das Verfahren bezüglich der weniger schwerwiegenden Delikte im Hinblick auf die zu erwartende, höhere Strafe für eine andere Straftat eingestellt werden. Diese Einstellung führt aber nicht zur Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern nur dazu, dass über die eingestellten Verfahrensteile nicht mehr gesprochen wird und insoweit auch keine Verurteilung erfolgt.

 

Strafverteidigung Mannheim

Die genaue Kenntnis des Strafprozessrechts ist für die Strafverteidigung mindestens ebenso wichtig wie die Kenntnis des materiellen Strafrechts. Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, sollten Sie deswegen auf einen Anwalt zurückgreifen, der das notwendige Fachwissen besitzt. Ihr Strafverteidiger beantragt für Sie Einsicht in Ihre Akten, um den Sachverhalt auszuwerten, und kann in vielen Fällen schon frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens für Sie erreichen.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist schon seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung. Auch Rechtsanwalt Patrick Welke ist seit 2017 Fachanwalt für Strafrecht. Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, rufen Sie unsere Kanzlei unter 

 

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