Die Berufung ist im Strafrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen amtsgerichtliche Urteile. Auch gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts kann man Berufung einlegen.
Im Unterschied zur Revision wird im Rahmen der Berufung das gesamte Urteil noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Das Verfahren wird komplett „neu aufgerollt“: Es findet noch einmal eine neue Hauptverhandlung inklusive einer neuen Beweisaufnahme statt. In dieser Beweisaufnahme müssen beispielsweise Zeugen und Sachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal aussagen. Darüber hinaus können aber auch neue Beweismittel herangeschafft werden, zum Beispiel ein Zeuge, der im ersten Verfahren aus irgendwelchen Gründen nicht vernommen worden ist. Die Berufung bietet somit vielfältige Möglichkeiten, nachzuholen, was im erstinstanzlichen Verfahren versäumt worden ist.
Am Ende dieser neuen Hauptverhandlung fällt das Berufungsgericht dann eine gänzlich neue Entscheidung. Das ursprüngliche Urteil wird damit aufgehoben.
Das Rechtsmittel der Berufung kann der Angeklagte innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht einlegen, dessen Entscheidung er überprüfen lassen möchte. Dies kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Hierüber muss der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung auch belehrt worden sein.
Sie brauchen keinen Anwalt, um Berufung einzulegen. Grundsätzlich genügt hierzu der Satz „Gegen das Urteil lege ich Rechtsmittel ein“, versehen mit Ihrer Unterschrift. Falls die kurze Frist von einer Woche abzulaufen droht, legen Sie also besser selbst Rechtsmittel ein, bevor das Urteil rechtskräftig wird. Spätestens im Anschluss daran sollten Sie sich jedoch mit Ihrem Strafverteidiger über das weitere Vorgehen beraten.
Die Berufung muss zwar prinzipiell – anders als die Revision – nicht begründet werden. Ihr Strafverteidiger wird jedoch in Absprache mit Ihnen eine Begründung verfassen, in der er darlegt, warum er das angegriffene Urteil als fehlerhaft ansieht. In der Berufungsbegründung können auch schon die nötigen Beweisanträge gestellt werden.
Es ist außerdem möglich, die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte zu begrenzen, also nicht das vollständige Urteil anzugreifen, sondern beispielsweise nur die verhängte Strafe oder die Tatsache, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr Strafverteidiger wird Sie dazu beraten, ob dies in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.
Über die Berufung entscheidet eine Strafkammer am Landgericht. Grundsätzlich ist dies die kleine Strafkammer; im Jugendstrafverfahren ist entweder die kleine oder die große Jugendkammer zuständig.
Durch die Berufung wird zunächst die Rechtskraft des Urteils gehemmt, das heißt, die Strafe darf nicht vollstreckt werden, bevor über die Berufung entschieden ist.
Wenn rechtzeitig Berufung eingelegt wurde, legt das Gericht, dessen Urteil überprüft werden soll, die Akten der Staatsanwaltschaft vor, die diese dann an das zuständige Landgericht weiterleitet. Das Landgericht bereitet dann die neue Hauptverhandlung vor.
Die neue Hauptverhandlung verläuft beinahe genau wie eine erstinstanzliche Hauptverhandlung. Es bestehen nur wenige Unterschiede, zum Beispiel dahingehend, dass die Verlesung von Schriftstücken oder Zeugenaussagen in einem weiteren Rahmen erlaubt ist. Dies dient der Beschleunigung und der Erleichterung des Verfahrens. Kommt es auf eine Zeugenaussage entscheidend an, wird Ihr Verteidiger jedoch im Vorhinein beantragen, den Zeugen erneut laden zu lassen. Er muss dann erneut erscheinen und aussagen.
Die Berufungskammer fällt im Anschluss an die Hauptverhandlung eine vollständig eigene, neue Entscheidung. Die Berufung kann entweder verworfen werden, wenn sie nach Meinung der Kammer unbegründet ist. Wenn sie begründet ist, wird das Urteil aufgehoben und in der Sache ein neues Urteil gesprochen.
Führt auch die Berufung zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, bleibt Ihnen als Angeklagter gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision. Im Rahmen der Revision wird allerdings keine Beweisaufnahme mehr durchgeführt; das Revisionsgericht ist an den Sachverhalt gebunden, den das Berufungsgericht feststellt.
Deswegen ist es besonders wichtig, darauf zu achten, dass im Berufungsverfahren der korrekte Sachverhalt ermittelt wird. Durch entsprechende Anträge sollte dafür gesorgt werden, dass alle relevanten Zeugen vernommen werden oder, wenn nötig, ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Im Revisionsverfahren kann dies nicht mehr nachgeholt werden.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke übernehmen Ihre Strafverteidigung im Berufungsverfahren – auch, wenn Sie erstinstanzlich nicht oder von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt worden sind. Sie schätzen für Sie nach Akteneinsicht die Erfolgschancen eines Rechtsmittels ein und veranlassen gegebenenfalls neue Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist bereits seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht. Seit 2017 ist auch Patrick Welke Fachanwalt für Strafrecht. Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, rufen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer
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