§ 30a BtMG enthält drei Straftatbestände, deren Strafandrohung im Vergleich zu § 30 BtMG noch einmal deutlich verschärft ist. Das zu erwartende Strafmaß beträgt jeweils nicht unter fünf Jahren. In minder schweren Fällen sind immer noch sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
Die drei in § 30a BtMG aufgezählten Delikte sind jeweils Verbrechen. Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt, liegt gemäß § 140 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das führt dazu, dass ihm für das Verfahren vor Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Die Kosten eines Pflichtverteidigers werden zunächst von der Staatskasse übernommen. Falls Sie beschuldigt werden, ein Verbrechen nach § 30a BtMG begangen zu haben, können Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke Ihre Pflichtverteidigung übernehmen. Sie können hier mehr über die Pflichtverteidigung erfahren.
§ 30a Absatz 1 BtMG hat drei Voraussetzungen:
Bei einer „Bande“ wird der Nicht-Jurist vielleicht zuerst an die organisierte Kriminalität denken. Ausreichend ist aber schon der Zusammenschluss von drei Personen, die sich mit dem Willen zusammengetan haben, künftig mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Eine besondere Art der Bandenorganisation oder ein übergeordnetes Bandeninteresse ist nicht erforderlich.
Der Gesetzgeber empfand die Einbeziehung Minderjähriger in die Durchführung von Drogengeschäften als besonders strafwürdig. Daher sieht § 30a Absatz 2 Nr. 1 BtMG eine Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für Erwachsene vor, die Minderjährige zum Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmen. Der Begriff „bestimmen“ ist zu verstehen als jede Einflussnahme auf den Willen des Minderjährigen. Das kann ausdrücklich geschehen, zum Beispiel durch eine Anweisung, durch Überreden oder Drohen, oder auch konkludent – wenn sich also aus den Umständen ergibt, dass der Täter den Minderjährigen zum Umgang mit Drogen veranlassen will.
Der Minderjährige muss dazu gebracht werden, mit Drogen Handel zu treiben, sie einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen (vgl. § 29 BtMG). Es genügt aber auch, den Minderjährigen zur „Förderung“, das heißt zur Beihilfe zu einer solchen Tat zu bestimmen.
§ 30a Absatz 2 Nr. 2 BtMG sieht eine Mindeststrafe von 5 Jahren vor, wenn
„Mitsichführen“ bedeutet nicht, dass der Täter die Waffe in der Hand halten oder am Körper tragen muss. Erforderlich ist nur, dass er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten darauf zugreifen kann. Eine Waffe im Handschuhfach eines Pkw auf einer Beschaffungsfahrt gilt regelmäßig als „mitgeführt“, ebenso wie eine Waffe im selben Raum, in dem die Drogengeschäfte betrieben werden. Die Waffe muss allerdings gebrauchsbereit sein, was für eine Schusswaffe bedeutet, dass sie geladen sein oder die Munition wenigstens griffbereit liegen muss.
Ist der Gegenstand keine Schusswaffe, muss er nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet sein, Menschen zu verletzen. Dies gilt für sonstige Waffen nach dem Waffengesetz, und auch für Gegenstände wie Schlagstöcke und Schlagringe, Knüppel, insbesondere auch für Messer.
Subjektiv muss der Täter nur wissen, dass er auf die Waffe zugreifen kann. Er muss darüber hinaus aber nicht etwa beabsichtigen, sie zu benutzen. Der Grund für die hohe Strafandrohung liegt laut BGH darin, dass bei derartigen Drogendelikten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass von vorhandenen Waffen rücksichtslos Gebrauch gemacht wird. Bestraft wird die abstrakte Gefährlichkeit der Situation, ohne dass es zu einem Einsatz der Waffe oder gar zu einer Verletzung gekommen sein muss.
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