§ 30 BtMG

Verbrechenstatbestand des § 30 BtMG

§ 30 BtMG verschärft die Strafandrohung von bestimmten Betäubungsmitteldelikten, wenn sie auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die der Gesetzgeber für besonders gefährlich hielt. Die Norm enthält vier verschiedene Tatbestände, deren Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht ist. Es handelt sich damit jeweils um Verbrechenstatbestände. Für minder schwere Fälle ist in Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.

 

§ 30 BtMG – Pflichtverteidigung

Gemäß § 140 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Das hat zur Folge, dass ihm vor Gericht ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss, dessen Kosten die Staatskasse übernimmt. Wird Ihnen die Begehung eines Verbrechens nach § 30 BtMG vorgeworfen, können Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke Ihre Pflichtverteidigung übernehmen. Sie erfahren hier mehr über die Pflichtverteidigung.

 

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - Anbau, Herstellen oder Handeltreiben als Mitglied einer Bande

§ 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG verschärft die Strafe für einige Taten, die bereits gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar sind, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung der entsprechenden Straftaten verbunden hat. Die Begriffe des Anbaus, des Herstellens und des Handeltreibens sind genauso zu verstehen wie in § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG.

 

Unter einer Bande sind nicht nur, wie der alltägliche Gebrauch des Wortes es vielleicht vermuten ließe, große, mafia-ähnliche Organisationsstrukturen zu verstehen. Laut BGH reichen bereits drei Personen aus, die sich zusammengeschlossen haben müssen, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Zwar müssen die Mitglieder im Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhaben, mehrere Taten zu begehen; für eine Verurteilung reicht es aber aus, wenn nur eine der geplanten Taten auch ausgeführt wurde. Eine besondere Art der Bandenstruktur oder ein übergeordnetes Bandeninteresse, das die Mitglieder verfolgen, ist nicht notwendig.

 

§ 30 I Nr. 1 BtMG ähnelt dem Tatbestand des § 30a Absatz 1 BtMG, der eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Die beiden Tatbestände unterscheiden sich dadurch, dass eine Verurteilung wegen § 30a Absatz 1 BtMG nur möglich ist, wenn es um eine nicht geringe Menge von Drogen geht.

 

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG - Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige

Nach § 30 Absatz 1 Nr. 2 BtMG macht sich strafbar, wer als Erwachsener Drogen an Minderjährige abgibt, sie ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (vgl. § 29a BtMG) und dabei gewerbsmäßig handelt.

 

Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Notwendig ist nicht, dass der Täter seine Einnahmen ausschließlich aus Geschäften mit Minderjährigen ziehen will. Es genügt, dass er sich Einnahmen unter anderem auch aus solchen Geschäften verschaffen möchte.

 

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG - Leichtfertige Verursachung des Todes

Gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 3 BtMG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel an einen anderen abgibt, sie ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht. Leichtfertig bedeutet, dass dem Täter ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er muss die "sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs" aus besonderem Leichtsinn und aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lassen.

 

Bei § 30 Absatz 1 Nr. 3 BtMG handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt.  Das bedeutet, dass zwischen der Tathandlung (der Abgabe, dem Verabreichen oder dem Überlassen) und dem Tod des Menschen ein Ursachenzusammenhang bestehen muss. Dieser entfällt aber nicht automatisch, wenn der Verstorbene sich die tödliche Dosis selbst verabreicht hat. Maßgebend ist immer, ob der Täter im Einzelfall hätte erkennen müssen, dass das Geschehen tödlich verlaufen wird.

 

§ 30 ABs. 1 Nr. 4 BtMG - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist bereits nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre, wenn eine nicht geringe Menge an Drogen eingeführt wird. Sie können hier die Grenzwerte der einzelnen Betäubungsmittel nachlesen.

 

Strafrecht Anwalt Mannheim

Wird Ihnen die Begehung eines Drogendeliktes vorgeworfen und suchen Sie deswegen einen Anwalt für Strafrecht in Mannheim, vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei. Sie erreichen uns telefonisch unter

 

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oder per Email über unser Kontaktformular. Sowohl für Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker als auch für Rechtsanwalt Patrick Welke stellen die Betäubungsmitteldelikte einen Schwerpunkt in ihrer Arbeit als Strafverteidiger dar. Sie beantragen für Sie Einsicht in Ihre Akten und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.