Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Die Durchsuchung von Räumen gemäß § 102 StPO ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die dem Auffinden von Beweismitteln dient. Sie kommt für den Beschuldigten, der bis dahin oft noch nichts von einem Strafverfahren gegen sich wusste, oft überraschend und bedeutet einen tiefen Einschnitt in seine Privatsphäre. Unter welchen Umständen eine Durchsuchung durchgeführt werden kann und wie Sie sich als Betroffener verhalten sollten, erfahren Sie hier.

 

 

Voraussetzungen einer Durchsuchung

Wer darf eine Durchsuchung anordnen?

Eine Durchsuchung muss gemäß § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr in Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft über die Anordnung entscheiden.

 

 

Eine Durchsuchung ist rechtlich nicht etwa nur bei schweren Straftaten erlaubt. Das Gesetz verlangt grundsätzlich nur den Verdacht auf irgendeine „Straftat“. Da eine Durchsuchung jedoch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, ist sie nur zulässig, wenn die Bedeutung der Straftat diesem auch entspricht. 

 

Was darf durchsucht werden?

Durchsucht werden dürfen sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume eines Beschuldigten sowie sonstige Räumlichkeiten und das befriedete Besitztum.

 

Auch die Räumlichkeiten einer Person, die nicht Beschuldigter ist, können durchsucht werden, jedoch nur, wenn entweder vermutet wird, dass ein Beschuldigter sich in den Räumen aufhält oder dort Spuren einer Straftat zu finden sind, oder wenn die Durchsuchung der Beschlagnahme bestimmter Beweismittel dient. Eine Durchsuchung in der Absicht, generell irgendwelche Beweismittel zu finden, ist bei einer Person, die nicht Beschuldigter ist, nicht zulässig.

 

Zu welcher Uhrzeit durchsucht die Polizei die Räumlichkeiten?

§ 104 StPO beschränkt Durchsuchungen auf die Tagzeit. Diese umfasst im Sommer die Zeit von vier Uhr morgens bis neun Uhr abends und im Winter die Zeit von sechs Uhr morgens bis neun Uhr abends. In der Regel finden Durchsuchungen am frühen Morgen statt. Ausnahmen bestehen bei der Verfolgung eines Täters auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug.

 

Verhalten bei einer Durchsuchung

Es entspricht dem Sinn und Zweck einer Durchsuchung, dass sie den Betroffenen ohne Vorankündigung und unerwartet trifft – schließlich soll verhindert werden, dass der Beschuldigte im Voraus Beweismittel fortschafft. Gerade dadurch ist die Situation einer Durchsuchung belastend und das Bedürfnis, das Eindringen in die Privaträume zu verhindern, verständlicherweise groß. Als Betroffener sollten Sie dennoch vor allem Ihre Ruhe bewahren und einige grundlegende Dinge beachten.

 

 

1. Keinen Widerstand leisten

Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Ermittlungsbeamten. Versuchen Sie nicht, sie von der Durchsuchung abzuhalten, und werden Sie unter keinen Umständen handgreiflich. Im schlimmsten Fall erwartet Sie ein weiteres Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Es ist auch nicht sinnvoll, den Beamten den Zutritt zu verweigern, da diese die Räumlichkeiten notfalls mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen lassen.

 

2. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

Lassen Sie sich eine Abschrift des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. In diesem Beschluss müssen der Tatverdacht und auch Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung festgehalten sein; zudem muss er von einem Richter unterschrieben und beglaubigt sein. Sie erfahren hierdurch, was genau Ihnen vorgeworfen wird.

 

3. Keine Angaben zur Sache machen

Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Auch wenn der Drang, sich zu erklären, groß ist, schweigen Sie, um nicht in der belastenden Situation versehentlich etwas zu sagen, was Sie später belasten könnte. Lassen Sie sich auch nicht in ein scheinbar harmloses „informelles“ Gespräch mit den Beamten verwickeln. Beachten Sie auch, dass Sie zwar zur Duldung der Durchsuchung verpflichtet sind, jedoch nicht zur Mitwirkung daran. Am besten bleiben Sie den Beamten gegenüber höflich und schweigsam. Teilen Sie der Polizei keine Entsperrcodes oder Muster für Handy oder andere beschlagnahmte Geräte mit!

 

4. Strafverteidiger verständigen

Als Beschuldigter haben Sie in jeder Lage des Strafverfahrens – auch während einer Durchsuchung – das Recht, Ihren Verteidiger zu kontaktieren. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden. Ihr Anwalt wird Sie telefonisch dazu beraten, wie Sie sich am besten verhalten. Es empfiehlt sich auch, die Ermittlungsbeamten zu bitten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen Ihres Strafverteidigers abzuwarten. Die Beamten sind jedoch hierzu nicht verpflichtet.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker erreichen sie jederzeit auch außerhalb unserer Bürozeiten unter der Notrufnummer:

 

24 Stunden Notruf 0172-9372611. Speichern Sie diese Nummer für alle Fälle in Ihrem Handy.

 

5. Durchsuchungsprotokoll überprüfen

Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll vorlegen und überprüfen Sie es. Werden Gegenstände mitgenommen, müssen sie vollständig aufgeführt sein. Sie sollten der Mitnahme der Gegenstände zudem widersprechen und darauf achten, dass dies im Protokoll deutlich vermerkt wird. Durch Ihren Widerspruch wird die Maßnahme zu einer Beschlagnahme, was bedeutet, dass ein Richter die Rechtmäßigkeit überprüfen muss und Ihr Anwalt schneller dagegen vorgehen kann. Bei freiwilliger Herausgabe ist die Mitnahme rechtlich gesehen eine Sicherstellung, die nicht überprüft werden muss.

 

6. Kopien von wichtigen Dokumenten anfertigen

Betrifft die Durchsuchung einen Geschäftsraum und werden Dokumente beschlagnahmt, deren Inhalt für den ordnungsgemäßen weiteren Geschäftsablauf Ihres Unternehmens wesentlich ist, verlangen Sie, Kopien davon anfertigen zu dürfen. Der Anspruch hierauf ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz. Jedoch unterliegt die gesamte Durchsuchung und daher auch die Beschlagnahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

 

Strafverteidigung Mannheim

Wird die Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihrer Geschäftsräume angeordnet, bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft Sie einer Straftat verdächtigt. Sie sollten in dieser Situation auf die Unterstützung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zurückgreifen, um zu garantieren, dass Ihre Rechte im Strafprozess bestmöglich gewahrt werden. Die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Jörg Becker und Patrick Welke übernehmen Ihre Strafverteidigung nicht nur in der Umgebung Mannheims und Heidelbergs, sondern deutschlandweit. Sie erreichen unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer 

 

0621 / 44 581 112

 

oder per Email über unser Kontaktformular. Beachten Sie in dringenden Fällen auch unseren Notruf, der Ihnen im Notfall 24 Stunden täglich -  auch am Wochenende – zur Verfügung steht.