Brandstiftungsdelikte

§§ 306 - 306f StGB

Im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuchs finden sich unter der Überschrift „gemeingefährliche Straftaten“ unter anderem die Brandstiftungsdelikte (§§ 306-306f StGB). Als gemeingefährlich werden Brandstiftungsdelikte angesehen, weil ein Brand aufgrund seiner Unbeherrschbarkeit eine Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Personen bedeutet und dabei auch häufig Unbeteiligte zu Schaden kommen.

 

In den §§ 306-306c StGB sind die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (einfache Brandstiftung, schwere und besonders schwere Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge) normiert. Fahrlässige Brandstiftung ist in § 306d StGB unter Strafe gestellt. § 306e StGB enthält schließlich eine Sonderregelung, aufgrund derer das Gericht von Strafe absehen kann, wenn der Täter den Brand freiwillig rechtzeitig löscht.

 

Je nach Delikt variiert das zu erwartende Strafmaß erheblich. Eine fahrlässige Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei einer Brandstiftung mit Todesfolge erwartet den Täter dagegen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren.

 

Brandstiftung: Rechtsanwalt in Mannheim

Beim Vorwurf der Brandstiftung ist die Ursache des Brandes zu Beginn häufig unklar. Regelmäßig werden daher Sachverständigengutachten erstellt. Die Polizei beschäftigt hierzu qualifizierte Brandsachverständige.

Nicht selten werden auch psychiatrische Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des mutmaßlichen Täters eingeholt.  Die Strafen bei Brandstiftung sind extrem hoch, häufig folgt auf eine Festnahme bei Brandstiftungsdelikten Untersuchungshaft oder die vorläufige Unetrbringung nach § 126a StPO ind er Psychiatrie.

 

In dieser Situation benöttigen Sie oder Ihr Angehöriger einen Verteidiger mit Erfahrung in Brandsachen. Nur so kann Ihre Verteidigung von Beginn des Verfahrens an optimal gewährleistet werden.

Vorsätzliche Brandstiftungsdelikte

Über die einzelnen vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte – schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie Brandstiftung mit Todesfolge – können Sie hier mehr lesen.

 

Fahrlässige Brandstiftung

In § 306d StGB ist auch die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe gestellt. Wegen fahrlässiger Brandstiftung macht sich strafbar, wer entweder

  1. eines der in § 306 oder § 306a StGB genannten Objekte in Brand gesetzt oder zerstört hat oder
  2. ein ihm selbst gehörendes Objekt des § 306 StGB vorsätzlich oder fahrlässig in Brand gesetzt und damit fahrlässig einen anderen Menschen an der Gesundheit geschädigt hat.

Bei einer Verurteilung droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren.

 

Über die Tatobjekte des § 306 und des § 306a StGB und den Begriff des "in Brand Setzens" erfahren Sie mehr auf unserer Unterseite zu den vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten.

 

Tätige Reue, § 306e StGB

Da Brandstiftungsdelikte bereits dann vollendet sind, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in Brand gesetzt ist, und dies je nach Objekt sehr schnell geschieht, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB eine Möglichkeit geschaffen, denjenigen Täter zu privilegieren, der den Brand anschließend wieder löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist. Alternativ genügt auch das ernsthafte und freiwillige Bemühen des Brandstifters, das Feuer zu löschen, wenn der Brand unabhängig von seinem Zutun – zum Beispiel durch einen Dritten – gelöscht wurde.

 

Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn mindestens 2500 Euro zur Schadensbeseitigung notwendig wären. Ist ein solcher Schaden bereits eingetreten, ist es für tätige Reue nach § 306e StGB zu spät. § 306e StGB ist auch dann nicht mehr anwendbar, wenn durch den Brand bereits Menschen verletzt oder konkret gefährdet worden sind.

 

Im Falle der fahrlässigen Brandstiftung bestimmt § 306e Absatz 2 StGB, dass der Täter nicht bestraft werden darf, wenn er den Brand löscht bzw. zu löschen versucht. Bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten steht eine Strafmilderung bzw. ein Absehen von Strafe dagegen im Ermessen des Gerichts.

 

Pflichtverteidigung bei Vorwurf der Brandstiftung

Bereits bei der einfachen Brandstiftung gemäß § 306 StGB liegt die Mindeststrafandrohung bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Sowohl § 306 StGB als auch alle weiteren vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte sind somit Verbrechen, was bedeutet, dass gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Das Gericht muss dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellen, dessen Kosten die Staatskasse übernimmt. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie als Pflichtverteidiger tätig werden. Sie können hier mehr darüber lesen.

 

Strafverteidigung bei Brandstiftungsdelikten

Je nach Tatbestand sind bei einer Verurteilung wegen eines Brandstiftungsdelikts entweder vergleichsweise milde oder sehr hohe Strafen zu erwarten; bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung droht sogar die lebenslange Freiheitsstrafe. Es ist daher im Falle des Vorwurfs eines Brandstiftungsdelikts wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, der die Systematik der Brandstiftungsdelikte durchblickt und zu Gunsten des Mandanten für oder gegen die einzelnen Tatbestände argumentieren kann. Häufig wird es wichtig sein, gegen die Annahme von Vorsatz zu argumentieren, um das niedrige Strafmaß des § 306d StGB zu erreichen. 

 

Falls gegen Sie wegen des Verdachts auf ein Brandstiftungsdelikt ermittelt wird, rufen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Nummer 

0621 / 44 581 112

   

an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich beide ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Sie beantragen für Sie Einsicht in Ihre Ermittlungsakten und nehmen für Sie bei Bedarf zu den Vorwürfen Stellung. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie auch als Pflichtverteidiger tätig werden.

 

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