Anklage wegen Sachbeschädigung - Graffiti

Wie macht sich ein Graffitisprayer strafbar?

 

Im Jahre 2005 wurde § 303 StGB ein neuer Absatz hinzugefügt, der die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache deren Beschädigung oder Zerstörung gleichsetzt.

 

Der Gesetzgeber beendete damit die oft geführte Diskussion darum, ob auch derjenige eine Sachbeschädigung begeht, der die Substanz eines Objekts nicht verletzt, sondern nur sein Äußeres verändert – zum Beispiel durch Bemalen, Beschreiben oder durch Graffitisprayen.

"§ 303 StGB
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."

Ein Graffitisprayer macht sich also gemäß § 303 Absatz 2 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar, zumindest, soweit sein Werk sich nicht mit völlig unerheblichem Aufwand wieder rückstandslos entfernen lässt.

 

Je nach Tatumständen kommt auch eine Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Absatz 2 StGB in Betracht. Nötig ist hierzu eine Sachbeschädigung an Gegenständen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, beispielsweise Grabmäler, Denkmäler, aber auch an jedem anderen „dem öffentlichen Nutzen dienenden Gegenstand“.

 

Ob sich der Sprayer noch auf andere Weise strafbar macht, kommt auf die konkreten Tatumstände an. Betritt man zum Sprayen ein fremdes Grundstück, wird beispielsweise auch wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ermittelt werden.

 

Strafantrag erforderlich

Die Ermittlungsbehörden dürfen im Falle einer Sachbeschädigung nur tätig werden, wenn entweder ein Strafantrag des durch die Tat Verletzten vorliegt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt.

 

Dies gilt jedoch nur für die „einfache“ Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Zur Strafverfolgung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung bedarf es keines Antrags, da die Norm nicht den Eigentümer der Sache, sondern das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit öffentlich nutzbarer Gegenstände schützten will.

 

Strafmaß bei Sachbeschädigung

Für die einfache Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Im Falle der gemeinschädlichen Sachbeschädigung erwarten den Täter bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

 

Kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, stehen noch andere Sanktionsmittel zur Verfügung. Es können Weisungen oder Auflagen erteilt, Jugendarrest angeordnet oder eine Jugendstrafe verhängt werden. Jugendstrafrecht wird immer angewendet, wenn der Täter zur Tatzeit unter 18 Jahren alt war, sowie darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn der Täter weniger als 21 Jahre alt war.

 

Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Besprühen von S- und U-Bahnwagen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Dezember 2013 entschieden, dass das Graffitisprayen auf U- oder S-Bahnwagen eine gemeinschädliche Sachbeschädigung sein kann. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn durch das Graffiti die öffentliche Funktion der Bahnwagen beeinträchtigt wird.

 

Laut dem OLG Hamburg liegt die Nutzbarkeit der Züge des öffentlichen Nahverkehrs im öffentlichen Interesse. Der öffentliche Nahverkehr soll gefördert werden, um dem vor allem in Großstädten teils drastischen Anstieg des Individualverkehrs entgegenzuwirken und damit sowohl die Umwelt zu schonen als auch die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen. Fahrgäste ließen sich aber nur gewinnen, wenn die öffentlichen Nahverkehrsbetriebe auch ein attraktives Angebot zur Verfügung stellen können. Den Kunden muss eine komfortable, saubere Reisemöglichkeit geboten werden, und ihnen muss ein ausreichendes Sicherheitsgefühl vermittelt werden. 

 

„Insbesondere die Faktoren eines zeitgemäßen Erscheinungsbildes und der Sauberkeit der Fahrzeuge sowie des [...] subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste werden durch Vandalismus wie das [...] äußerliche Beschmieren von Fahrzeugen mit so genannten Graffiti beeinträchtigt.“

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Dezember 2013)

 

Nach Ansicht des OLG Hamburg gilt dies insbesondere, aber nicht nur beim Besprayen von Fensterscheiben und anderen transparenten Bereichen, weil gerade diese zur besseren Übersicht im Bahnwagen beitragen und daher das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste erhöhen und der Begehung von Straftaten entgegenwirken.

 

Darüber hinaus wird die öffentliche Funktion der Wagen auch beeinträchtigt, wenn sie wegen umfangreicher Reinigungsarbeiten zur Entfernung des Graffitis längere Zeit nicht im Verkehr eingesetzt werden können.

 

Zivilrechtliche Folgen

Bei einer Anklage wegen Sachbeschädigung durch Graffiti behalten wir nicht nur die strafrechtlichen Folgen im Auge, sondern stets auch etwaige Schadensersatzforderungen für den Beseitigungsaufwand.
So kann das Strafverfahren bei Graffiti mit einer Verwarnung und Arbeitsstunden enden, wenn der Beschuldigte noch nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. Die Schadensersatzforderungen errreichen aber schnell den Bereich von mehreren Tausend Euro.

Daher raten wir immer: Beim Vorwurf Sachbeschädigung durch Tags oder Graffiti kein Wort ohne Anwalt! Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht durch den Strafverteidiger!

Strafverteidigung Mannheim

Wird gegen Sie wegen Graffitisprayens oder einer anderen Art der Sachbeschädigung ermittelt und sind Sie deswegen auf der Suche nach einem Anwalt in Mannheim, rufen Sie unsere Kanzlei gerne unter 

 

0621 / 44 581 112

 

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