Strafrecht: Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Was genau die Rechtsschutzversicherung zahlt, bestimmt sich im Einzelnen nach dem mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrag mitsamt seiner Geschäftsbedingungen. Versicherer verwenden dabei regelmäßig die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB, zuletzt aktualisiert im Jahr 2012).

 

In den ARB ist der Straf-Rechtsschutz unter § 2 i) zu finden und differenziert zwischen der Verteidigung wegen eines Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen und eines sonstigen Vergehens.

 

"§ 2 i) ARB: Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat."

1. Bei welchen Delikten zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Beim strafrechtlichen Rechtsschutz ist zunächst zwischen Vergehen und Verbrechen und zudem zwischen verkehrsrechtlichen und sonstigen Vergehen zu unterscheiden.

 

Kein Rechtsschutz bei Verbrechen

Zu beachten ist, dass Straf-Rechtsschutz sowohl in verkehrsrechtlichen als auch in sonstigen Fällen nur besteht, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Vergehen handelt. Kein Rechtsschutz besteht dagegen bei Verbrechen. Gemäß § 12 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind; Vergehen sind rechtswidrige Taten, bei denen das Mindestmaß der zu erwartenden Strafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt.

 

Rechtsschutz bei verkehrsrechtlichen Vergehen

Gemäß § 2 i) aa) ARB übernimmt die Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung bei verkehrsrechtlichen Vergehen. Zunächst besteht dieser Rechtsschutz unabhängig davon, ob wegen eines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Delikts ermittelt wird. Wird der Versicherungsnehmer aber wegen eines vorsätzlichen Verkehrsdelikts verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und der Versicherer hat einen Anspruch auf Erstattung der übernommenen Kosten.

 

„Verkehrsrechtliche Vergehen“ sind nicht nur klassische Verkehrsdelikte wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder die Unfallflucht, sondern auch allgemeine Delikte, solange sie in einem inneren Zusammenhang mit der Verletzung von straßenverkehrsrechtlichen Pflichten steht. Häufiges Beispiel ist die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), etwa durch Drängeln oder Ausbremsen des Hintermannes.

 

Rechtsschutz bei sonstigen Vergehen

Bei sonstigen Vergehen ist die Rechtsschutzversicherung von vorne herein nur dann leistungspflichtig, wenn gegen den Versicherungsnehmer nicht wegen einer vorsätzlichen Tat ermittelt wird. Wird wegen einer Tat ermittelt, die nach dem Strafgesetzbuch nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht unter keinen Umständen Rechtsschutz – selbst dann nicht, wenn das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte später vor Gericht freigesprochen wird. Ausschließlich vorsätzlich begehbar sind beispielsweise Beleidigung, Betrug, Diebstahl oder Sachbeschädigung.

 

Wird dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit vorgeworfen, beispielsweise die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Brandstiftung, übernimmt die Rechtsschutzversicherung von Beginn an sämtliche Kosten, auch wenn es später zum Urteil kommt. Wird wegen eines vorsätzlichen Delikts ermittelt, das auch fahrlässig begehbar ist, und kommt es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes – zum Beispiel, weil das Verfahren eingestellt, der Versicherungsnehmer freigesprochen oder nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde –, zahlt die Rechtsschutzversicherung rückwirkend die angefallenen Kosten.

 

Der Rechtsschutz besteht, „solange“ dem Versicherungsnehmer die fahrlässige Begehung eines Vergehens vorgeworfen wird. Das bedeutet: Wird zunächst wegen Fahrlässigkeit ermittelt und der Vorwurf im Verlauf des Verfahrens auf Vorsatz umgestellt, übernimmt der Rechtsschutz die Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind.

 

2. Besteht auch bei Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz?

Die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit ist in den ARB gesondert unter § 2 j) geregelt. Die Kosten werden von einer Rechtsschutzversicherung immer übernommen, egal, ob es sich um eine vorsätzlich oder fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit handelt. 

 

3. Was zahlt die Rechtsschutzversicherung alles?

Im Laufe eines Strafverfahrens können unter Umständen sehr hohe Kosten anfallen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten für gerichtlich beauftragte Sachverständige, Zeugengeld und Nebenklägerkosten. Sie zahlt auch die Anwaltsgebühren nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Aus seiner eigenen Tasche zahlen muss der Versicherungsnehmer Bußgelder und Geldstrafen, soweit sie verhängt werden.

 

4. Was nützt ein Spezial-Strafrechtsschutz?

Als Erweiterung zu dem Standard-Strafrechtsschutz bieten Versicherer zusätzlich einen Spezial-Strafrechtsschutz an, der den Versicherungsnehmer im Fall eines Strafverfahrens umfassender schützen soll. Ein Spezial-Strafrechtsschutz übernimmt auch die Kosten eines Strafverfahrens, das wegen des Verdachts auf ein vorsätzliches Delikt eingeleitet wird, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz kommt. Übernommen werden auch die Kosten eines Rechtsanwalts, der auf Basis einer Gebührenvereinbarung tätig wird. Das ist insbesondere in umfangreichen Strafverfahren wichtig, denn hier sind die gesetzlichen Gebühren meist nicht ausreichend, um den Arbeitsaufwand abzudecken.

 

Spezialstrafrechtsschutz ist allerdings bezüglich der Versicherungspämie auch nicht ganz billig und wird sich daher eher für Geschäftsführer von Unternehmen etc. eignen als für Privatpersonen.

 

5. Lohnt sich ein Tarif mit Selbstbeteiligung?

Die unterschiedlichen Versicherer bieten Rechtsschutzversicherungstarife mit bis zu 500 Euro Selbstbeteiligung an. Die Höhe der Selbstbeteiligung bestimmt den Betrag, den Sie pro Rechtsschutzfall jeweils selbst übernehmen müssen. Eine höhere Selbstbeteiligung bedeutet grundsätzlich niedrigere monatliche bzw. jährliche Beiträge, macht eine Rechtsschutzversicherung also günstiger - solange es nicht zum Rechtsschutzfall kommt.

 

Ob sich ein Tarif mit oder ohne Selbstbeteiligung lohnt, kommt auf Ihre persönliche Situation an. Im Bereich des Strafrechts, der dem Standard-Strafrechtsschutz unterfällt, kommt es insgesamt selten zu wirklich teuren Verfahren. Eine Rechtsschutzversicherung mit einer hohen Selbstbeteiligung ist daher allein für den Straf-Rechtsschutz oft nicht lohnenswert.

 

6. Welche Personen sind mitversichert?

Grundsätzlich gilt: In einer Rechtsschutzversicherung sind der Ehegatte sowie minderjährige Kinder mitversichert. Volljährige Kinder sind standardmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie nicht verheiratet sind und/oder eine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Ob das Kind eine Ausbildung aufnimmt oder studiert, ist dagegen unerheblich. Ein nichtehelicher Lebenspartner ist normalerweise dann mitversichert, wenn er mit dem Versicherungsnehmer zusammenwohnt und er bei dem Versicherer angemeldet wurde.

 

Viele Versicherungsunternehmen bieten Single-Tarife für Alleinstehende an. Diese Tarife sind günstiger; dafür sind neben dem Versicherungsnehmer keine weiteren Personen mitversichert.

 

7. Was bedeutet eine Wartefrist für den Rechtsschutz?

Viele Versicherer legen in ihren Vertragsbedingungen fest, dass nach Vertragsschluss zunächst eine gewisse Wartezeit vergehen muss, bis der Versicherungsschutz wirksam ist. Durchschnittlich beträgt eine solche Wartefrist drei Monate. Rechtsschutz besteht dann nur, wenn die angeblich strafbare Handlung nach Ablauf dieser Frist begangen wurde.

 

Für den Straf-Rechtsschutz verzichten viele Tarife allerdings völlig auf eine Wartezeit. Außerdem entfällt die Wartefrist oft, wenn man zuvor schon eine Rechtsschutzversicherung hatte und zu einem neuen Versicherer wechselt, wenn die Verträge nahtlos aneinander anknüpfen.

 

8. Zahlt die Versicherung, wenn schon vor Vertragsschluss ermittelt wurde?

Der Versicherungsschutz besteht frühestens ab dem Vertragsschluss. Bei Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles zahlt die Versicherung nicht. Damit ist nicht nur gemeint, dass vor Vertragsschluss angefallene Kosten eines bereits begonnenen Verfahrens nicht übernommen werden – sondern auch, dass für das gesamte Verfahren kein Rechtsschutz besteht, wenn die angeblich strafbare Handlung vor Beginn des Versicherungsschutzes begangen wurde.

 

9. Darf ich meinen Anwalt selbst wählen?

Ja, Sie dürfen sich Ihren Rechtsanwalt selbst aussuchen.  Ihre Rechtsschutzversicherung müssen Sie nicht vorher um fragen. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, einen von der Rechtschutzversicherung vorgeschlagenen, bestimmten Anwalt zu beauftragen. Sie müssen nur beachten, dass eine Rechtsschutzversicherung (ohne Spezial-Strafrechtsschutz) grundsätzlich nur die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebühren eines Anwalts übernimmt. Sollte Ihr Wahlanwalt auf Basis einer Honorarvereinbarung arbeiten, müssen Sie den Differenzbetrag zwischen der gesetzlichen Vorgabe und dem vereinbarten Honorar selbst zahlen.

 

Bei Ihrer Wahl sollten Sie darauf achten, dass Ihr Rechtsanwalt über die notwendigen Fachkenntnisse im materiellen Strafrecht und im Strafprozessrecht verfügt, um Ihre Interessen bestmöglich wahrnehmen zu können. Wenden Sie sich deswegen am besten an einen Fachanwalt für Strafrecht.

 

10. Was will die Rechtsschutzversicherung wissen?

Vorab: Wenn Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke Ihr Mandat übernehmen und Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie. Wir übermitteln dem Versicherer, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Ihnen, die notwendigen Informationen. Wir benötigen dazu Ihre Versicherungsnummer und den Namen des Versicherungsunternehmens, bei dem Sie versichert sind.

 

Der Versicherer will grundsätzlich über den genauen Tatvorwurf und den Tatzeitpunkt bzw. den Beginn der Ermittlungen informiert werden, weswegen wir eine Kopie der erhaltenen Strafanzeige, des Strafbefehls, des Bußgeldbescheids oder eines polizeilichen Schreibens versenden. Darüber hinaus wird das Verhältnis des Beschuldigten zum Versicherungsnehmer abgefragt, wenn der Beschuldigte nicht selbst Vertragspartner, sondern eine mitversicherte Person ist.

 

Strafverteidigung Mannheim

Die Gebühren für unsere Tätigkeit im Bereich des Strafrechts berechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auf Basis einer Gebührenvereinbarung arbeiten wir dann, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache für eine wirtschaftliche Bearbeitung notwendig ist. Sie werden stets im Voraus über die zu erwartenden Kosten informiert.

 

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