Wann bin ich vorbestraft?

Demjenigen, der einmal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, wird sich oft die Frage stellen, ob er durch seine Verurteilung nun vorbestraft ist. Landläufig gilt man als vorbestraft, sobald und solange man einen Eintrag in seinem Führungszeugnis hat. Was das Führungszeugnis ist, was es vom Bundeszentralregister unterscheidet und unter welchen Umständen dort jeweils Eintragungen vorgenommen werden, soll hier erklärt werden.

 

Das Bundeszentralregister

1. Was ist das Bundeszentralregister?

Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt der Justiz geführt und dokumentiert ausführlich, ob, wann und in welcher Weise eine Person schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wie genau es zu führen ist, ist im Bundeszentralregistergesetz geregelt.

 

Das Führungszeugnis ist ein bestimmter Auszug aus dem Bundeszentralregister. Nicht alles, was in das Bundeszentralregister eingetragen wird, landet letztendlich auch im Führungszeugnis.

 

2. Was wird in das Bundeszentralregister eingetragen?

Eingetragen in das Bundeszentralregister werden hauptsächlich strafrechtliche Verurteilungen. Welcher Straftatbestand dabei erfüllt und welche Strafe verhängt wurde, spielt keine Rolle. Ebenfalls eingetragen werden Vermerke über die Schuldfähigkeit der betreffenden Person und darüber hinaus eine Reihe anderer Tatsachen, Feststellungen und Entscheidungen, die sich auf die Verurteilungen beziehen, wie beispielsweise die Aussetzung zur Bewährung oder die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG. 

 

Auch manche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und –gerichten sind gemäß § 10 BZRG einzutragen. Dies gilt zum Beispiel für das Verbot, Waffen zu erwerben oder einen bestimmten Beruf auszuüben.

 

3. Wer kann das Bundeszentralregister einsehen?

Die Einsicht in das Bundeszentralregister ist grundsätzlich den Gerichten und Behörden mit einem besonderen Interesse daran – beispielsweise Staatsanwaltschaft oder Verfassungsschutz – vorbehalten. Dritte Personen können grundsätzlich nicht auf das Bundeszentralregister zugreifen. Dies dient dazu, das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre des Betroffenen zu schützen, dem nicht zugemutet werden soll, alle Details über seine bisherige strafrechtliche „Karriere“ zu offenbaren.

 

4. Werden Eintragungen in das Bundeszentralregister auch wieder gelöscht?

Die meisten Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist auch wieder aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Eine Ausnahme gilt nur bei der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und bei der Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus.

 

Die Länge der Fristen hängt von der Art der Eintragung ab und richtet sich nach den §§ 46 ff. BZRG. Die Fristen liegen zwischen fünf und zwanzig Jahren und sind am kürzesten für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, für Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und für kurze Jugendstrafen. Die längsten Fristen gelten für Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-180 StGB und § 182 StGB). 

 

Gibt es mehrere Eintragungen, deren Tilgungsfrist unterschiedlich lang ist, werden alle jedoch erst dann gelöscht, wenn die längste der Fristen abgelaufen ist. 

 

5. Kann man die Löschung eines Eintrags aus dem Bundeszentralregister beantragen?

Sowohl ein Antrag darauf, einen bestimmten Eintrag des Bundeszentralregisters nicht ins Führungszeugnis zu übernehmen, als auch ein Antrag darauf, einen Eintrag schon vor Ablauf der Tilgungsfrist aus dem Bundeszentralregister zu löschen, ist möglich. Die genauen Bedingungen sind in § 39 BZRG und § 49 BZRG aufgeführt. Die Registerbehörde nimmt dann eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit vor, die grundsätzlich auf die Richtigkeit des Bundeszentralregisters und des Führungszeugnisses vertrauen können soll. Um Aussicht auf Erfolg zu haben, empfiehlt es sich, den Antrag sehr gut zu begründen. Bloße berufliche Schwierigkeiten rechtfertigen eine Nichtaufnahme ins Führungszeugnis oder eine Löschung aus dem Bundeszentralregister grundsätzlich nicht.

 

Das Führungszeugnis

1. Was ist das Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, in den Verurteilungen aber erst ab einer bestimmten Höhe der Strafe eingetragen werden. Solange das Führungszeugnis leer ist, darf man sich – selbst wenn im Bundeszentralregister etwas eingetragen sein sollte – Dritten gegenüber als nicht vorbestraft bezeichnen. 

 

2. Was wird in das Führungszeugnis eingetragen?

Nicht alles, was in das Bundeszentralregister eingetragen wird, findet sich schlussendlich auch im Führungszeugnis. Was genau im Führungszeugnis eingetragen wird und was nicht, bestimmt § 32 BZRG.

 

Nicht eingetragen werden beispielsweise Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten. Auch Jugendstrafen unter zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, tauchen nicht im Führungszeugnis auf. Gleiches gilt für erstmalige Verurteilungen zu weniger als zwei Jahren, wenn die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 BtMG zurückgestellt wurde. Immer eingetragen werden dagegen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-180 StGB und § 184 StGB).

 

Abgesehen vom „gewöhnlichen“ Führungszeugnis gibt es auch ein erweitertes Führungszeugnis und ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden. Ihr Inhalt geht jeweils über den des üblichen Führungszeugnisses hinaus. Das erweiterte Führungszeugnis ist regelmäßig für die Aufnahme einer Tätigkeit notwendig, die den Umgang mit Kindern und Jugendlichen beinhaltet.

 

3. Was gilt bei mehreren Verurteilungen?

Der Grundsatz, dass insbesondere Verurteilungen zu bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe und bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden, gilt nicht, sobald noch andere Strafen ins Register eingetragen sind. Gleiches gilt für nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellte oder zur Bewährung ausgesetzte Strafen. Wird man also beispielsweise zwei Mal zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, erscheinen beide im Führungszeugnis.

 

Es ist also ein Trugschluss, anzunehmen, die Verurteilungen zu geringen Strafen hätten keine negativen Auswirkungen. Wann immer es möglich ist, sollte, anstatt eine Verurteilung abzuwarten, auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO hingearbeitet werden. Ihr Strafverteidiger berät Sie dabei und stellt für Sie die entsprechenden Anträge.

 

4. Wer kann das Führungszeugnis einsehen?

Jede Person über 14 Jahren kann einen Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde stellen. Dafür ist eine Gebühr von 13 € zu bezahlen. 

 

Ein Führungszeugnis kann von Arbeitgebern bei der Bewerbung für einen bestimmten Beruf verlangt werden, wenn der Inhalt für die Ausübung des Berufs relevant sein könnte. Auch vor der Einstellung bei Behörden wird regelmäßig ein Führungszeugnis verlangt.

 

5. Wann werden Eintragungen nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen?

Die meisten Eintragungen werden nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahmen hiervon sind erneut die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Anordnung von Sicherungsverwahrung, die immer aufgenommen werden.

 

Die Fristen sind kürzer als die, die für die Löschung der Einträge im Bundeszentralregister vorgesehen sind. Gemäß § 34 BZRG liegen sie je nach Verurteilung zwischen drei und zehn Jahren. Die Höchstfrist gilt dabei für Sexualstraftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde.

 

Anwalt für Strafrecht in Mannheim

Ein Eintrag im Führungszeugnis kann vor allem für die berufliche Zukunft sehr nachteilige Folgen haben. Ihr Strafverteidiger wird deswegen stets versuchen, eine Eintragung zu verhindern. Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt für Strafrecht in Mannheim, rufen Sie unsere Kanzlei gerne unter 

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