Wegen Diebstahl macht sich gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Das Strafmaß liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der versuchte Diebstahl ist gemäß § 242 Abs. 2 StGB strafbar.
Tatobjekt muss eine fremde Sache sein, das bedeutet, sie darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sein. Unter der „Wegnahme“ versteht der Jurist den „Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams“. Durch das Erfordernis des Gewahrsamsbruchs unterscheidet sich der Diebstahl vom Sachbetrug, bei dem der Gewahrsam an einer Sache willentlich an den Täter übertragen wird. Beim Betrug wird eine Sache also übergeben, beim Diebstahl nimmt der Täter sie sich selbst.
Der Täter muss die Absicht haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und den Berechtigten gleichzeitig dauerhaft zu enteignen. Die Zueignungsabsicht fehlt zum Beispiel, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, nur um sie danach zu zerstören oder wegzuwerfen. Ebenso unterscheidet das Merkmal der Zueignungsabsicht den Diebstahl von der bloßen Gebrauchsanmaßung nach § 248b StGB: Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad eines anderen gegen dessen Willen in Gebrauch nimmt, macht sich nicht wegen Diebstahls strafbar, wenn er es danach wieder so abstellt, dass der Berechtigte darauf wieder ungehindert zugreifen kann. Er erfüllt dann nur den Tatbestand des § 248b StGB, der ein milderes Strafmaß vorsieht.
Wird das Fahrzeug allerdings so abgestellt, dass Dritte darauf Zugriff haben und es vom Zufall abhängt, ob der Berechtigte es wieder findet oder nicht, also zum Beispiel unverschlossen an einem abgeschiedenen Ort, ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
Ein Diebstahl ist mit der Wegnahme vollendet. Ein Ladendiebstahl kann somit schon vollendet sein, bevor der Täter das Geschäft verlassen hat. Eine Wegnahme ist immer schon dann gegeben, wenn der alte Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters wieder brechen zu müssen. Der Täter erlangt selbst Gewahrsam an der Sache, wenn der andere zur Wiedererlangung der Sache die persönliche Sphäre des Wegnehmenden eindringen müsste, ihm also beispielsweise in die Kleidung oder in eine Tasche greifen müsste.
Gerade bei kleinen Gegenständen genügt es daher zur Vollendung eines Diebstahls, sie in die Tasche zu stecken oder sie im Einkaufswagen zu verbergen – egal, ob das Sicherheitsetikett beim Verlassen des Geschäfts anschließend einen Alarm auslöst und der Täter sogleich gefasst wird oder nicht.
Übrigens spielt es für die Vollendung eines Diebstahls auch keine Rolle, ob der Täter bei der Tat beobachtet wurde, beispielsweise von Kaufhausdetektiven oder vom Eigentümer selbst. Diebstahl ist kein heimliches Delikt.
Unter bestimmten Umständen wird der Diebstahl von den Ermittlungsbehörden nicht von Amts wegen verfolgt, sondern nur, wenn der Berechtigte einen Strafantrag stellt.
Dies gilt gemäß § 247 StGB zunächst für den Haus- und Familiendiebstahl: Ist der durch die Tat verletzte ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt er mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Das gleiche gilt gemäß § 248a StGB für den Diebstahl geringwertiger Sachen, solange die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. „Geringwertig“ ist eine Sache, wenn ihr objektiver Wert ca. 25-30 € nicht überschreitet.
Das für einen Diebstahl zu erwartende Strafmaß erhöht sich deutlich, wenn die Tat einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt oder den Tatbestand einer der Qualifikationen der §§ 244, 244a StGB erfüllt. Bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls drohen drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für einen Diebstahl mit Waffen, einen Bandendiebstahl oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt das Strafmaß bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Für einen schweren Bandendiebstahl sieht das Gesetz ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.
Trotz der vergleichsweise niedrigen Strafandrohung für einen einfachen Diebstahl sollten Sie einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Es droht ein Eintrag in das Führungszeugnis, falls eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen verhängt wird oder bereits eine Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen ist. Ein Strafverteidiger kann für Sie in geeigneten Fällen die Einstellung des Verfahrens – gegebenenfalls auch gegen Auflagen – bereits im Ermittlungsverfahren erreichen.
Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger in Mannheim sind, rufen Sie unsere Kanzlei unter der Telefonnummer
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an. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke verfügen beide über jahrelange Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung und beraten Sie zu dem weiteren Vorgehen. Alternativ können Sie auch eine Email über das Kontaktformular schreiben.