Diebstahl

Besonders schwerer Fall und Qualifikationen

Wegen Diebstahl macht sich gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Über den einfachen Diebstahl können Sie hier mehr lesen.

 

Im Strafgesetzbuch sind für den Diebstahl die Möglichkeit eines besonders schweren Falls (§ 243 StGB) sowie eine Reihe von Qualifikationen (bei Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl oder schwerem Bandendiebstahl) festgelegt.

 

Der Unterschied zwischen den in § 243 StGB aufgeführten sogenannten Regelbeispielen und den Qualifikationen der §§ 244, 244a StGB ist, dass im Fall der Erfüllung eines Regelbeispiels das Gericht die Möglichkeit hat, aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis zu kommen, dass doch kein besonders schwerer Fall vorliegt, so dass es beim Strafmaß des einfachen Diebstahls bleibt. Ist dagegen der Tatbestand einer Qualifikation (§ 244 StGB oder § 244a StGB) erfüllt, muss das Gericht zwingend den dort festgelegten (erhöhten) Strafrahmen einhalten.

 

§ 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

In besonders schweren Fällen des Diebstahls erhöht sich das zu erwartende Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. In § 243 Abs. 1 S. 2 StGB ist bestimmt, wann in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegt, beispielsweise:

  • wenn zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen wird oder der Täter mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen Werkzeug eindringt,
  • wenn eine Sache gestohlen wird, die durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist
  • wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt oder
  • wenn der Täter beim Stehlen die Hilflosigkeit einer anderen Person oder einen Unglücksfall ausnutzt. 

§ 243 Abs. 1 S. 2 StGB zählt sogenannte Regelbeispiele auf. Das bedeutet einerseits, dass theoretisch ein besonders schwerer Fall verneint werden kann, obwohl die Tat die genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn die Anwendung des erhöhten Strafrahmens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat unangemessen erscheint. 

 

Andererseits kann das Gericht aber auch zur Annahme eines „unbenannten besonders schweren Falles“ kommen, wenn die Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung aus anderen Gründen als besonders schwerwiegend erscheint. Ein unbenannter besonders schwerer Fall wird zum Beispiel gerne bei elektronischen Warensicherungsetiketten angenommen, die Alarm auslösen, sobald der Täter den Ladenausgang passiert. Diese Sicherungsetiketten sind nicht etwa eine „Schutzvorrichtung“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da eine solche Schutzvorrichtung gerade vor der Wegnahme schützen muss, diese aber bereits mit dem Einstecken der Ware im Inneren des Geschäfts vollendet ist.

 

Auch für den besonders schweren Fall des Diebstahls ist die Grenze der Geringwertigkeit der Sache von Bedeutung: Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache, ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, § 243 Abs. 2 StGB.

 

§ 244 StGB: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

Für einen Diebstahl mit Waffen, einen Bandendiebstahl oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht § 244 Abs. 1 StGB ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Nr. 1: Diebstahl mit Waffen

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB verschärft das Strafmaß für den Fall, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter beim Diebstahl entweder

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, „um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.

 

Führt der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich, muss er also nicht einmal planen, es beim Diebstahl auch gegen eine andere Person zu verwenden. Was genau ein Werkzeug „gefährlich“ macht und ob es dabei auf die abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit ankommt, wird dabei in Rechtsprechung und juristischer Literatur kontrovers diskutiert. Messer werden von der Rechtsprechung durchweg als gefährliche Werkzeuge angesehen.

 

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 b StGB kann jeder beliebige Gegenstand sein, solange der Täter ihn in der Absicht mit sich führt, ihn, falls erforderlich, zur Überwindung von Widerstand einzusetzen.

 

 

Das Werkzeug oder die Waffe muss nicht in der Hand oder direkt am Körper getragen werden. Es genügt, wenn sich der Gegenstand in Griffweite befindet bzw. jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand erreicht werden kann.

 

Nr. 2: Bandendiebstahl

Nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Diebstahl als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Sollen nach Vorstellung der Bandenmitglieder künftig mehrere selbstständige Raub- oder Diebstahlstaten begangen werden, ist das Merkmal der Bandenmäßigkeit bereits ab der ersten Tat erfüllt.

 

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Eine besondere bandenmäßige Organisation ist allerdings nicht erforderlich. Die Mitglieder müssen sich auch nicht besonders eng verbunden sein oder auch nur untereinander kennen, solange bei ihnen übereinstimmend der Wille zur gemeinsamen fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten besteht.

 

Nr. 3: Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde vom Gesetzgeber als besonders strafwürdig empfunden, da in dem Einbruch in eine Wohnung ein besonders tiefer Eingriff in die Intimsphäre der Bewohner liegt. Daher erfüllen Einbrüche in Räumlichkeiten, die mit Wohnräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen, zum Beispiel Gartenhäuser oder freistehende Garagen, nicht den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Schutzbereich ist insoweit enger als bei § 123 StGB (Hausfriedensbruch).

 

§ 244a StGB: Schwerer Bandendiebstahl

§ 244a StGB bestimmt eine Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren für den Fall, dass der Täter einen besonders schwerer Fall des Diebstahls, einen Diebstahl mit Waffen bzw. gefährlichen Werkzeugen oder einen Wohnungseinbruchdiebstahl als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat. Die Tat muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen worden sein.

 

 

Mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist der schwere Bandendiebstahl ein Verbrechen. Dies bedeutet einerseits, dass auch die Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl strafbar ist (§ 30 StGB). Außerdem haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn gegen Sie wegen eines schweren Bandendiebstahls ermittelt wird.

 

Strafverteidigung Mannheim

Sollte Ihnen ein Diebstahl, ein Diebstahl im besonders schweren Fall, ein Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchs- oder Bandendiebstahl vorgeworfen werden, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht. Seit dem Jahre 2017 ist auch Rechtsanwalt Patrick Welke Fachanwalt für Strafrecht.

 

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