Körperverletzungsdelikte

§§ 223 ff. StGB

Unter dem Begriff Körperverletzungsdelikte werden in den §§ 223 ff. StGB eine Reihe von Delikten zusammengefasst. Die einfache Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert. Je nach den Umständen der Tat und ihren Folgen können Staatsanwaltschaft und Polizei auch wegen gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder aber wegen fahrlässiger Körperverletzung ermitteln. Darüber hinaus gehören auch Delikte wie die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei zu den Körperverletzungsdelikten.

 

Strafmaß bei Körperverletzungsdelikten

Das zu erwartende Strafmaß variiert je nach Delikt sehr stark. Während für eine fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, beträgt die Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge nicht unter drei Jahren. Zu den häufigsten Delikten gehört die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mit anderen gemeinschaftlich begangen. Hierfür sind laut Gesetz sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Delikten erfordert immer eine genaue Analyse des einzelnen Falles.

 

Strafverteidigung bei Körperverletzungsdelikten

Gerade im Falle der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung wird es häufig gelingen, bereits vor der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO unter Auflagen zu erreichen. Darüber hinaus kommt es in jeder Phase des Verfahrens auf die richtige Verteidigungsstrategie an. Bei Körperverletzungsdelikten wird häufig eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Nothilfe in Betracht kommen, wenn der Täter sich selbst oder einen Dritten seinerseits gegen einen Angriff verteidigt hat.

 

Strafverteidigung Mannheim

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