Drogendelikte – Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht Mannheim

Strafverteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Betäubungsmittelstrafsachen werden in der Umgangssprache oft als Drogendelikte bezeichnet. Hierunter versteht man alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Wir informieren Sie gerne darüber, mit welcher Strafe  man bei den Tatbeständen im BtMG rechnen muss. Lesen Sie hier mehr:

  • § 29 BtMG - Handeltreiben, Erwerb, Besitz, Einfuhr, Anbau und mehr...
  • § 29a BtMG - Abgabe an Minderjährige und nicht geringe Menge...
  • § 30 BtMG - bandenmäßiger Handel, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, Einfuhr einer nicht geringen Menge
  • § 30a BtMG - Bande bei nicht geringer Menge, Mitsichführen von Waffen, Bestimmen von Minderjährigen.

Eine effektive Strafverteidigung im Bereich der Betäubungsmittelstrafsachen setzt voraus, dass der Anwalt mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut ist. Nur so kann er die Besonderheiten des Verfahrens und die Bedürfnisse des Betroffenen entsprechend beachten. 

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können inzwischen auf eine langjährige, enge Zusammenarbeit mit dem Drogenverein Mannheim e.V., der größten Fachberatungsstelle für Betäubungsmittel und Suchtberatung der Region, zurückblicken. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker verfügt im Bereich der Betäubungsmittelstrafsachen über umfassende Erfahrung und hat im Laufe der Jahre schon eine Vielzahl von Mandaten übernommen. Auch Rechtsanwalt Patrick Welke hat einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Strafverteidigung im Bereich der Drogendelikte gelegt. Sie erreichen unsere Kanzlei unter der Telefonnummer 0621 / 44 581 112. Alternativ können Sie uns auch eine Email über das Kontaktformular schreiben.

 

Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstrafsachen

Zur Aufklärung von Drogendelikten betreiben Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oft großen Aufwand. Das Gesetz ermöglicht ihnen dabei eine Reihe von Maßnahmen. Es kommt der Einsatz von Telefonüberwachung, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen der Polizei in Betracht. In vielen Fällen sind es auch andere Beschuldigte, die Polizei und Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen unterstützen. Dies liegt daran, dass das Betäubungsmittelgesetz in § 31 eine besondere Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Strafe zu mildern oder von Strafe ganz abzusehen, wenn der Täter zur Aufklärung oder Verhinderung von weiteren Straftaten beigetragen hat. Für Beschuldigte ist dies oft ein Anreiz, den Ermittlungsbehörden ihre Händler und Abnehmer zu nennen.

 

Strafandrohung bei Betäubungsmittelstrafsachen

Bei einer Verurteilung wegen eines Drogendelikts sind teils sehr hohe Strafen zu erwarten. Das Strafmaß im Bereich des BtMG ist insgesamt sehr scharf, was besonders im Vergleich zu Delikten aus anderen Bereichen des Strafrechts deutlich wird.

 

In besonders schweren Fällen des § 29 BtMG muss der Beschuldigte beispielsweise eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erwarten. Der häufigste „besonders schwere Fall“ des § 29 BtMG ist das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

 

Die gleiche Mindeststrafe erwartet gemäß § 29a BtMG auch denjenigen, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie unerlaubt an Minderjährige abgibt oder ihnen verabreicht. Steht eine solche Straftat im Raum, kommt es auch oft dazu, dass Untersuchungshaft angeordnet wird.

 

Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts

Bei anderen Drogendelikten sind zwar geringere Strafen zu erwarten, dennoch kann eine Verurteilung einschneidende Folgen haben. Für den Betroffenen besonders unangenehm ist, dass Verstöße gegen das BtMG der Fahrerlaubnisstelle mitgeteilt werden. Diese überprüft seine Fahreignung, sodass es unter Umständen zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die Mitteilung erfolgt unabhängig von Menge und Art des Betäubungsmittels, so dass die Gefahr des Fahrerlaubnisentzugs auch schon bei geringen Mengen von Haschisch oder Marihuana besteht. Hier ist es besonders wichtig, bei der Polizei keine Aussage ohne Anwalt zu tätigen, insbesondere nicht zum eigenen Konsum.

 

Verfahrenseinstellung bei Drogendelikten

Das BtMG sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie unter bestimmten Umständen das Verfahren wegen eines Drogendelikts eingestellt oder von Strafe abgesehen werden kann.

 

Möglich ist beispielsweise, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von der Verfolgung absieht. Dies kommt unter folgenden Voraussetzungen in Frage:

  1. Die verfolgte Tat ist ein Vergehen nach § 29 Absatz 1, 2 oder 4 BtMG.
  2. Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen.
  3. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
  4. Die Betäubungsmittel werden vom Täter lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, ein- oder ausgeführt, erworben oder ähnliches.

Darüber hinaus kann auch das Gericht gemäß § 29 Absatz 5 BtMG von Strafe absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und in geringer Menge anbaut, herstellt, ein- oder ausführt oder ähnliches.

 

In vielen Fällen verlangt die Staatsanwaltschaft vor der Verfahrenseinstellung Nachweise darüber, dass der Täter sich vielversprechend darum bemüht, künftig drogenfrei zu bleiben. Der Nachweis kann beispielsweise durch Drogenscreenings oder den Besuch einer Drogenberatungsstelle geführt werden. Bei der Kontaktaufnahme mit den dafür zuständigen Einrichtungen unterstützen Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke.

 

Zurückstellung der Strafe, § 35 BtMG

Unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Strafe oder eines Strafrests von bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden. Hierfür ist ein Antrag bei der entsprechenden Vollstreckungsbehörde, meistens der im Strafverfahren örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, einzureichen. Eine Zurückstellung der Strafe kommt in Frage, wenn:

  1. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
  2. die Strafe oder der Strafrest nicht höher als zwei Jahre ist,
  3. die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde,
  4. der Verurteilte sich in einer der Rehabilitation dienenden Behandlung befindet - oder zusagt, eine Behandlung zu beginnen, und deren Beginn gewährleistet ist,
  5. der Verurteilte auch therapiebereit ist und
  6. das Gericht zustimmt.

Sie können hier mehr darüber lesen.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie überprüfen, ob in Ihrem Fall eine Zurückstellung der Strafe möglich ist, und gegebenenfalls den Antrag einreichen. Vereinbaren Sie telefonisch unter

 

0621 / 44 581 112

 

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