Betrug, § 263 StGB

Strafmaß bei Betrug: Welche Strafe droht?

Der Betrug ist im Strafgesetzbuch in § 263 geregelt. Demjenigen, der sich wegen Betruges strafbar macht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen des Betrugs beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist nicht mehr vorgesehen. Auch der versuchte Betrug ist strafbar.

 

Der Betrug ist eines der häufigsten Vermögensdelikte und kann ganz unterschiedliche Erscheinungsformen haben. So mag man bei dem Begriff Betrug zuerst an den Bereich der Wirtschaft denken, wo es in Betrugsverfahren teils um hohe Summen geht. Ein Betrug kann aber genauso gut im Alltag begangen werden, beispielsweise wenn man Waren kauft oder bestellt, obwohl man weiß, dass man sie nicht bezahlen kann.

 

Ob es noch eine Geldstrafe zu erwarten ist oder mit Freiheitsstrafe gerechnet werden muss, hängt gerade beim Betrug in der Regel von der Schadenshöhe ab. Bei Beträgen von über 10.000 € Schaden wird die Staatsanwaltschaft in der Regel mindestens eine Freiheitsstrafe mit Bewährung fordern.

 

Abgesehen vom „klassischen“ Betrug nach § 263 StGB sind auch noch weitere Betrugsformen gesondert unter Strafe gestellt, nämlich der Computerbetrug nach § 263a StGB, der Subventionsbetrug nach § 264 StGB und der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB.

 

Was ist ein Betrug?

Nach der juristischen Definition liegt ein Betrug dann vor, wenn der Täter eine andere Person täuscht, bei ihr damit einen Irrtum erweckt und sie zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Die Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden führen. Der Täter muss bei seiner Handlung die Absicht gehabt haben, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 

 

Bei der Verteidigung prüfen unsere Rechtsanwälte zunächst, ob überhaupt ein Betrug vorliegt, der diese Definition erfüllt. War der Anzeigeerstatter überhaupt im Irrtum, wurde er getäuscht? Und ist rechtlich gesehen auch ein Schaden eingetreten, der Voraussetzung für einen strafbaren Betrug ist? Wenn das nicht der Fall ist, ist das Verfahren einzustellen - das ist häufiger der Fall als man glaubt.

 

Besonders schwerer Fall des Betrugs

§ 263 Absatz 3 StGB beschreibt insgesamt fünf besonders schwere Fälle des Betrugs, bei denen die Mindeststrafe jeweils bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt.

 

Ein besonders schwerer Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsdelikten zusammengeschlossen hat. Gewerbsmäßig handelt ein Täter laut der Rechtsprechung dann, wenn er sich durch seine Taten eine nicht nur vorübergehende und nicht nur ganz unerhebliche Einkommensquelle verschaffen will. 

 

Außerdem liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50.000 €.

 

Häufige Formen des Betrugs

1. Warenkreditbetrug und Warenbetrug

Beim Warenkreditbetrug täuscht der Täter dem Verkäufer einer Ware seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor und veranlasst ihn dadurch dazu, die Ware zu übergeben. Häufig geschieht dies bei Bestellungen im Internet, die auf Rechnung bezahlt werden sollen. Hierbei ist zu unterscheiden: Wer Waren bestellt und später feststellt, dass er sie anders als gedacht doch nicht bezahlen kann, begeht keinen Betrug. Für die Strafbarkeit nach § 263 StGB kommt es darauf an, dass der Täter schon beim Bestellvorgang davon ausgeht, nicht zahlen zu können.

 

Im Gegenzug macht sich auch derjenige wegen Betruges strafbar, der Waren zwar anbietet - beispielsweise im Internet über ebay und ähnliche Plattformen - und Zahlungen dafür kassiert, die Ware aber nie an den Käufer übergibt und dies von Anfang an auch so beabsichtigt hatte.

 

2. Sozialleistungsbetrug

Wer Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder BAföG bezieht, ist verpflichtet, der entsprechenden Behörde bestimmte Informationen zukommen zu lassen und dabei wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Werden bestimmte Tatsachen, die dazu führen würden, dass die Sozialleistungen gemindert werden oder nicht mehr bezogen werden dürfen, der Behörde wissentlich verschwiegen, und wird infolgedessen ein zu hoher Betrag ausgezahlt, stellt dies einen Betrug im Sinne des § 263 StGB dar.

 

Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen erlaubt es den Behörden, untereinander ihre Daten abzugleichen und sich auch von anderen Stellen, beispielsweise dem Arbeitgeber, Informationen über den finanziellen Status des Leistungsempfängers zusenden zu lassen. Werden dabei Ungereimtheiten festgestellt, wird dem Leistungsempfänger grundsätzlich zuerst die Möglichkeit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern, bevor die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden.

 

Strafverteidigung beim Vorwurf des Betrugs

Die juristische Definition des Betrugs ist recht komplex und unterscheidet sich von dem, was man umgangssprachlich unter einem Betrug versteht. Um zu erkennen, ob ein Verhalten tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, sind fundierte Kenntnisse des materiellen Strafrechts nötig. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Wenn gegen Sie wegen des Vorwurfs des Betrugs ermittelt wird und Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, vereinbaren Sie gerne telefonisch unter  

0621 / 44 581 112

  

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