Verwarnung mit Strafvorbehalt

§§ 59 ff. StGB

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Strafe, die ein Gericht verhängen kann, und kommt bei Straftaten von geringem Gewicht in Betracht. Sie ist im Strafgesetzbuch in den §§ 59 ff. geregelt. Es handelt sich dabei um eine Art „Geldstrafe auf Bewährung“.

 

Hat sich jemand einer Straftat schuldig gemacht, für die eine Verurteilung zu bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe nach Meinung des Gerichts angemessen wäre, kann das Gericht sich die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, den Angeklagten stattdessen verwarnen und eine Bewährungszeit von einem bis zu zwei Jahren bestimmen. Im günstigsten Fall hat sich die Angelegenheit nach Ablauf der Bewährungszeit für den Täter erledigt, ohne dass er die Geldstrafe zahlen musste. Ihm werden allerdings die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Wann anstatt einer Verurteilung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, regelt § 59 Absatz 1 StGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

  1. Der Täter muss eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verwirkt haben.
  2. Es muss zu erwarten sein, dass der Täter auch ohne Verurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
  3. Es liegen nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vor, die die Verhängung von Strafe entbehrlich machen.
  4. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verurteilung zur Strafe nicht.

Dadurch, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die eine Verurteilung entbehrlich machen, wird gekennzeichnet, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nur im Ausnahmefall ausgesprochen werden soll. Besondere Umstände können unter anderem aufgrund der Art der Tatbegehung, der Persönlichkeit des Täters oder den für ihn zu erwartenden außerstrafrechtlichen Folgen einer Verurteilung – z.B. dem Verlust des Arbeitsplatzes - vorliegen. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt beispielsweise bei leichteren Straftaten in Betracht, wenn sie aus einer Konfliktlage resultierten und daher das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (z.B. Notwehr, Notstand) zunächst diskutiert, dann aber abgelehnt wurde.

 

Allein die Tatsache, dass der Täter bislang nicht vorbestraft ist, ist noch kein besonderer Umstand im Sinne des § 59 StGB, kann aber in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten dazu führen, dass das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als ausreichend erachtet.

 

Die Bewährungszeit

Die Bewährungszeit beträgt im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt zwischen einem und zwei Jahren. Für diese Zeit kann das Gericht dem Verwarnten bestimmte Auflagen und Weisungen erteilen. Es kann beispielsweise bestimmen, dass der Täter sich bemühen soll, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, oder dass der Täter einen Geldbetrag zahlen oder sich in eine Heilbehandlung oder Entziehungskur begeben soll.

 

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wird ausgesprochen, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Verwarnte künftig keine – auch keine geringfügigen – Straftaten mehr begehen wird. Enttäuscht er diese Erwartung und wird dennoch innerhalb der Bewährungszeit straffällig, verurteilt ihn das Gericht gemäß § 59b StGB zu der vorbehaltenen Strafe; das bedeutet, er muss die festgesetzte Geldstrafe doch zahlen. Gleiches kann geschehen, wenn er gegen die ihm erteilten Auflagen und Weisungen grob oder beharrlich verstößt. Bevor das Gericht die Verurteilung ausspricht, findet keine weitere mündliche Verhandlung mehr statt.

 

Wird der Verwarnte nicht doch noch verurteilt, stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, „dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat“. Das Verfahren ist damit für den Verwarnten abgeschlossen.

 

Eintragung in Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Nach § 4 Nr. 3 BZRG werden Verwarnungen mit Strafvorbehalt ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheinen sie gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 1 BZRG allerdings nicht, soweit keine weitere Verurteilung dort eingetragen ist. Was das Bundeszentralregister und das Führungszeugnis unterscheidet, können Sie hier nachlesen.

 

Die für den Verwarnten günstige Besonderheit der Verwarnung mit Strafvorbehalt liegt darin, dass die Eintragung nach Ablauf der Bewährungszeit aus dem Bundeszentralregister entfernt wird (§ 12 Absatz 2 BZRG). Sie kann dann unter keinen Umständen mehr im Führungszeugnis erscheinen und in keiner Weise mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Zum Vergleich: Eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen wird für gewöhnlich erst nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt, höhere Geldstrafen sogar erst nach zehn Jahren.

 

Strafverteidigung Mannheim

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