Die "nicht geringe Menge" an Betäubungsmitteln

In § 29 BtMG sind verschiedene Verhaltensweisen wie die Herstellung oder der Besitz von Drogen und das Handeltreiben damit unter Strafe gestellt. Die Höchststrafe liegt bei 5 Jahren, auch die Verhängung einer Geldstrafe ist möglich. Diese vergleichsweise milde Strafandrohung verschärft sich aber drastisch, sobald die Menge an Drogen die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschreitet. Hierdurch wird die Tat zu einem Verbrechen gemäß § 29a BtMG, und die Strafandrohung lautet von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen immerhin noch von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Menge nur zum Eigenkonsum dient. Darüber hinaus ist auch in § 30 BtMG und § 30a BtMG die "nicht geringe Menge" zum Teil Tatbestandsmerkmal.

 

Definition der „nicht geringen Menge“

Das Betäubungsmittelgesetz selbst liefert keine Definition der nicht geringen Menge. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings für viele Drogen in ständiger Rechtsprechung einen bundesweit einheitlich geltenden Grenzwert festgelegt.

 

Tabelle der Grenzwerte für die "nicht geringe Menge"

Betäubungsmittel Grenzwert laut BGH
Amphetamin  10 g Amphetamin-Base
Benzodiazepine 60 Konsumeinheiten
Buprenorphin 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid
Cannabisprodukte 7,5 g THC
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Khat-Pflanzen 30 g Cathinon
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
LSD

6 mg Lysergsäurediäthylamid,

jedenfalls bei 300 Trips

MDA/MDE/MDMA 30 g MDA-/MDE-/MDMA-Base
Methamphetamin 5 g Methamphetaminbase
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid
Zolpidem 60 Konsumeinheiten

 

Bei mehreren unterschiedlichen Drogen werden die Prozentsätze der Einzelmengen jeder Droge addiert. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob jedes einzelne Betäubungsmittel für sich jeweils in nicht geringer Menge vorliegt, sondern auf den Gesamtwert, der sich aus der Berechnung ergibt. Besitzt man also 5 Gramm THC (66,6% des Grenzwertes) und 3 Gramm Kokainhydrochlorid (60% des Grenzwertes), liegt eine nicht geringe Menge vor, da die Summe der Prozentsätze mehr als 100% ergibt.

 

Ausrechnen des Grenzwertes – am Beispiel Cannabis

Bei Cannabis liegt der Grenzwert bei einer Menge von 7,5 Gramm reinem THC, was die Richter des BGH als 500 Konsumeinheiten zu jeweils 15 Milligramm ansehen. Zur Beurteilung, ob der Vorrat eine geringe Menge darstellt oder nicht, kommt es also entscheidend auf den jeweiligen Wirkstoffgehalt an. Um diesen zu ermitteln, weist die Staatsanwaltschaft die Polizei immer dann, wenn eine nicht geringe Menge möglich erscheint, dazu an, das beschlagnahmte Cannabis an das Landeskriminalamt zu senden. Dort wird durch eine Gaschromatographie – ein spezielles Analyseverfahren – der Wirkstoffgehalt genau bestimmt.

 

Man selbst kann sich, soweit man den Wirkstoffgehalt kennt, einfach ausrechnen, wann die Grenze von 7,5 Gramm reinem THC erreicht ist. Liegt er beispielsweise bei 15 %, enthalten 100 Gramm Cannabis folglich 15 Gramm reines THC. Die Grenze der nicht geringen Menge wäre ab der Hälfte, also ab 50 Gramm erreicht.

Daraus folgt auch, dass Mengen unter 30 Gramm üblicherweise nicht über den Grenzwert der nicht geringen Menge kommen können, weil es sehr unwahrscheinlich ist, damit eine Menge von 7,5 Gramm reinen Wirkstoff zu erreichen.

 

Verhalten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft

Der gravierende Anstieg des zu erwartenden Strafmaßes, den der Umgang mit einer nicht geringen Menge mit sich bringt, führt zu für den Betroffenen ungünstigen Ergebnissen. Wird man beispielsweise mit 25 Gramm Cannabis erwischt, bleibt es üblicherweise bei einer Geldstrafe, zumindest, wenn man noch nicht vorbestraft ist. Bei der doppelten Menge, also 50 Gramm, sieht das Gesetz eine Geldstrafe schon gar nicht mehr vor, und man muss mindestens mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen. Besonders bei Cannabis, über dessen Einordnung als Betäubungsmittel in der Politik schon seit langem wiederholt diskutiert wird, ist diese Rechtslage ungünstig und umstritten; der Einzelne kann daran jedoch wenig ändern.

 

Was der Einzelne allerdings beeinflussen kann, ist sein eigenes Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sollte er denn einmal wegen dem Besitz von Drogen mit ihnen konfrontiert werden. Will man größerem Ärger und einer Strafe wegen Besitzes einer nicht geringen Menge aus dem Weg gehen, sollte man grundsätzlich einige Dinge beachten:

 

1. Keine großen Vorräte anlegen

Die einfachste Maßnahme ist selbstverständlich, schlicht keine nicht geringe Menge bei sich zu lagern. Es gilt, die jeweiligen Grenzwerte im Hinterkopf zu behalten und die eigene Vorratshaltung daran anzupassen.

 

Unbedingt vermeiden sollte man es, mit anderen gemeinsam – zum Beispiel den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft – einen Vorrat anzulegen. Kommt es zur Beschlagnahme, wird die gesamte Menge denjenigen, die nach Ansicht der Ermittlungsbehörden dafür verantwortlich sind, vollständig zugerechnet, und nicht etwa durch die Anzahl der Bewohner geteilt. Wer in einer Wohngemeinschaft konsumiert, behält besser seinen eigenen Vorrat im eigenen Zimmer, sodass die übrigen Bewohner keinen uneingeschränkten Zugriff darauf haben.

 

2. Nicht über nicht geringe Mengen absprechen

Dass Telefonate mit richterlicher Genehmigung abgehört werden, geschieht häufiger, als man vielleicht denkt. Darüber hinaus ist eine in Frage kommende Straftat nach § 29a BtMG für Gerichte schnell ein Grund, einen Durchsuchungsbefehl auszustellen. Gespräche über die Bestellung nicht geringer Mengen, sei es im Telefonat oder durch Messenger, sei es auch unter Verwendung von angeblich „harmlosen“ Begriffen, sollte man also unterlassen, und wenn sie auch nur als Spaß gedacht waren. Tatsächlich kaufen sollte man eine nicht geringe Menge selbstverständlich erst recht nicht.

 

3. Nicht mit guter Qualität prahlen

Nur der vorsätzliche Besitz einer nicht geringen Menge ist tatsächlich unter Strafe gestellt. Wer also davon ausging, mit seinem Vorrat unter dem Grenzwert zu bleiben, kann - wenn dies glaubhaft ist - nicht wegen § 29a BtMG verurteilt werden. Wichtig wird dies vor allem, wenn die Grenze knapp überschritten wird. Entsprechend ist dringend davon abzuraten, gegenüber der Polizei Angaben darüber zu machen, um was für „gutes Zeug“ es sich doch handeln würde, oder ähnliche Aussagen über die Qualität zu treffen. Um zu vermeiden, unbedacht in solche Fettnäpfchen zu treten, schweigt man bei der Polizeivernehmung am besten erst einmal vollständig.

 

4. Nicht erklären, der Einkauf wäre im Ausland legal gewesen

Wer denkt, sich damit verteidigen zu können, seinen Vorrat im Ausland letztlich „legal“ erworben zu haben, kann sich schnell in noch größere Schwierigkeiten bringen. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge nach Deutschland ist nämlich nicht mehr nach § 29a BtMG, sondern nach § 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG strafbar, was eine Mindeststrafandrohung von zwei Jahren bedeutet. Das Argument, beispielsweise Cannabis in Amsterdam legal gekauft zu haben, sollte man sich gegenüber der Polizei daher lieber verkneifen, und erst recht nicht tatsächlich eine nicht geringe Menge aus dem Nachbarland zurück nach Deutschland bringen.

 

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