Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Seit dem 26.11.2016 ist das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) geltendes Recht in Deutschland. Die Drogenbeauftragte Marlene Mortler hierzu: "Endlich haben Polizei und Justiz ein wirksames Instrument gegen NPS-Dealer in der Hand. Ich fand es unerträglich, wenn zum Teil hochgefährliche Substanzen im Internet und auf Partys als ‚Legal Highs‘, ‚Kräutermischungen‘ oder ‚Badesalze‘ verkauft wurden und der Polizei die Hände gebunden waren. Damit ist jetzt Schluss!“

 

Der Gesetzgeber versuchte zunächst, der wachsenden Verbreitung neuer psychoaktiv wirkender Stoffe dadurch zu begegnen, dass die Stoffe einzeln in das BtMG aufgenommen wurden. Über 100 verschiedene Stoffe wurden in den letzten Jahren den Anlagen des BtMG hinzugefügt – erfolglos, denn die Produzenten umgingen die Verbote immer wieder, in dem sie die chemische Struktur teilweise nur minimal anpassten. Dies führte zu einem regelrechten Katz-und-Maus-Spiel zwischen Produzenten und Gesetzgeber, dem nun mit dem neuen NpSG ein Ende gesetzt werden soll.

 

Verbot von Stoffgruppen

Das NpSG verfolgt im Vergleich zum BtMG einen anderen Ansatz: Anstatt einzelne Stoffe zu verbieten, erstreckt sich das Verbot nun auf ganze Stoffgruppen. In der Anlage des NpSG sind momentan zwei Stoffgruppen aufgeführt:

  • von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen, was u.a. Amphetamin- und Cathinon-Derivate umfasst
  • Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide.

 

Das neue Gesetz umfasst aktuell 7 Paragraphen. Neben Begriffsbestimmungen beinhaltet es ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen, Ermächtigungsgrundlagen zur Sicherstellung der Stoffe durch Polizei- und Zollbehörden, Regelungen zu Einziehungen und erweitertem Verfall und zur Datenübermittlung durch das Zollkriminalamt und – geregelt in § 4 NpSG – neue Strafvorschriften, die den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen teilweise mit einem Strafmaß von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohen.

 

NpSG: Was ist strafbar?

Grundtatbestand: § 4 Abs. 1 NpSG

"§ 4 NpSG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1
1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

§ 4 Abs. 1 NpSG stellt das Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen und das Herstellen oder das Verbringen des Stoffes in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke des Inverkehrbringens unter Strafe. Die Tathandlungen entsprechen den auch in § 29 BtMG verwendeten Begriffen, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Insbesondere umfasst das Handeltreiben „jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit“, und somit nahezu jeden Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen, der von Gewinnerzielungsabsicht getragen wird.

 

Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der Versuch einer der beschriebenen Handlungen ist strafbar. Wer in den Fällen der Nr. 1 – beim Handeltreiben, Inverkehrbringen oder Verabreichen – fahrlässig handelt, hat eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zu erwarten.

 

Qualifikationen: § 4 Abs. 3 NpSG

§ 4 Abs. 3 NpSG verschärft als Qualifikation zu Abs. 1 das Strafmaß auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder bandenmäßig handelt
  • neue psychoaktive Stoffe als Erwachsener (über 21 Jahre alt) an einen Minderjährigen abgibt oder ihn ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt
  • durch die Tathandlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
  • durch die Tathandlungen einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung aussetzt.

Mit einem Mindeststrafmaß von über einem Jahr handelt es sich bei diesen Tatbeständen um Verbrechen. In § 4 Abs. 3 NpSG ist eine Strafmilderung für einen minder schweren Fall vorgesehen, bei dem das Strafmaß noch bei 3 Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Handelt der Täter fahrlässig, sind drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht.

 

Was ist nicht strafbar?

Straflos sind weiterhin der Besitz und der Eigenkonsum von neuen psychoaktiven Stoffen, somit auch der Erwerb zum Eigenkonsum. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Die Bestellung aus dem Ausland – zum Beispiel über Onlineshops – kann als Anstiftung zum Verbringen in den Geltungsbereich des NpSG gesehen werden und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 26 StGB wird der Anstifter „gleich einem Täter“ bestraft. Der Angestiftete ist hierbei der Verkäufer, der erst durch die individuelle Bestellung des Kunden den Tatentschluss fasst, die Stoffe in die Bundesrepublik Deutschland zu übersenden.

 

Selbst wenn der Eigenbesitz und –konsum nicht strafbar ist, können die Stoffe im Übrigen jedoch durch die Polizeibehörden sichergestellt und vernichtet werden.

 

Strafprozessuale Maßnahmen

Mit der Einführung des NpSG wurden auch die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erweitert. Beim Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln nach  § 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG kann nun die Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG ist auch als Katalogtat für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufgenommen worden. Das bedeutet, dass gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn angenommen werden darf, dass er weiter gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit psychoaktiven Stoffen Handel treiben wird.

 

NpSG: Strafverteidigung

Die Einführung der neuen Straftatbestände des NpSG geht einher mit einer Reihe von Problematiken rechtlicher und tatsächlicher Art, deren Lösung nun der Rechtsprechung überlassen ist. Falls gegen Sie wegen einem Delikt nach § 4 NpSG ermittelt wird, sollten Sie Ihre Strafverteidigung einem Fachanwalt für Strafrecht überlassen, der mit den Strukturen des Betäubungsmittelstrafrechts vertraut ist und die Besonderheiten des neuen Gesetzes richtig einzuordnen weiß. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist bereits seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht; seit dem Jahre 2017 ist auch Rechtsanwalt Patrick Welke Fachanwalt für Strafrecht. Für beide stellt das Betäubungsmittelstrafrecht einen Schwerpunkt ihrer Arbeit dar. 

 

Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Sie erreichen unsere Kanzlei unter der Telefonnummer 

 

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