Wirtschaftsstrafrecht in Mannheim

Was ist "Wirtschaftsstrafrecht"?

Eine gesetzlich festgelegte Definition des Wirtschaftsstrafrechts existiert nicht. Unter dem Begriff des Wirtschaftsstrafrechts werden eine Reihe von Delikten aus dem Strafgesetzbuch und auch aus dem Nebenstrafrecht – d.h. aus Gesetzen wie beispielsweise der Insolvenzordnung oder dem Aktiengesetz – zusammengefasst, die dem Schutz der Wirtschaft dienen sollen. Geschützt werden soll hauptsächlich die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftslebens selbst; das Wirtschaftsstrafrecht bezweckt aber auch den individuellen Schutz von Verbrauchern, Konsumenten und Vertragspartnern.

 

Relevante Delikte, die dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zugeordnet werden, sind beispielsweise:

Wirtschaftsstrafkammer Mannheim

Zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen wurden an manchen Landgerichten spezielle Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet. Dies hängt damit zusammen, dass Fälle im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oft einen großen Umfang und eine hohe Komplexität aufweisen und besondere Sachkenntnisse im Bereich des Wirtschaftslebens, der Organisationsstruktur von Unternehmen und in häufig relevanten Rechtsgebieten wie dem des Steuerrechts für die Bearbeitung unerlässlich sind.

 

Wann die Wirtschaftsstrafkammern zuständig sind, regelt § 74c GVG:

In den Nrn. 1 bis 5a des ersten Absatzes sind Straftaten aufgezählt, die immer der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unterfallen. Es handelt sich weitestgehend um Straftaten, die in speziellen Gesetzen wie beispielsweise der Insolvenzordnung, dem Patentgesetz und dem Urheberrechtsgesetz normiert sind, aber auch um einige Delikte aus dem Strafgesetzbuch, beispielsweise Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug. Hier wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung immer spezielle Fachkenntnisse erfordert.

Darüber hinaus sind in Nr. 6 einige Delikte des allgemeinen Strafrechts – unter anderem Betrug, Untreue, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit – aufgezählt, für die dann die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“.

 

Im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Wirtschaftsstrafkammer in Mannheim für fast alle der in § 74c GVG aufgezählten Fälle zuständig.

 

Strafen für das Unternehmen?

Im deutschen Recht gibt es bestimmte Rechtsfolgen, die ein Unternehmen treffen können, das sich auf nicht gesetzeskonforme Art und Weise am Wirtschaftsleben beteiligt. So kann beispielsweise nach § 30 OWiG eine Geldbuße auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass den Verantwortungsträgern eines Unternehmens das Handeln der ihnen unterstellten Mitarbeiter zugerechnet wird, wenn sie trotz Kenntnis von Gesetzesverstößen nicht einschreiten oder ihre Aufsichtspflicht ihnen gegenüber verletzen.

 

Eine Strafe im engeren Sinne, also eine Freiheits- oder Geldstrafe, kann jedoch nicht gegen ein Unternehmen selbst verhängt werden. Diese strafrechtlichen Sanktionen kommen nur gegen einzelne Personen in Betracht, deren individuelle Verantwortlichkeit konkret festgestellt wurde. Das Prinzip der Unternehmensstrafe existiert in mehreren anderen europäischen Ländern und wurde aus diesem Grund in den vergangenen Jahren auch in Deutschland immer wieder kritisch diskutiert, eine Einführung wurde jedoch letztlich abgelehnt.

 

Strafrechtliche und außerstrafrechtliche Konsequenzen

Dem Einzelnen drohen neben der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe bei Wirtschaftsstraftaten noch andere weitreichende Folgen.

 

Gemäß § 70 StGB kann das Gericht ein Berufsverbot verhängen, wenn der Betroffene eine Tat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat. Das Berufsverbot wird im Regelfall für ein bis fünf Jahre angeordnet, kann aber in gravierenden Fällen auch für immer angeordnet werden.

 

In § 6 Absatz 3 Nr. 3 GmbHG ist festgelegt, dass die Verurteilung wegen bestimmter Delikte eine Geschäftsführersperre nach sich zieht. Für eine Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils ist es dem Verurteilten verboten, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Eine Geschäftsführersperre folgt beispielsweise bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder einer Verurteilung wegen Betrugs oder Untreue, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde.

 

Abgesehen von den rechtlichen Konsequenzen kann ein Verfahren im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts noch andere Folgen nach sich ziehen – sei es eine Kündigung des Arbeitsvertrages oder eine Verschlechterung der Auftragslage, wenn Kunden des Unternehmens von dem Strafverfahren erfahren. Bei größeren Unternehmen steigt das Medieninteresse an den Verfahren; eine negative Berichterstattung kann schnell rufschädigend wirken. 

 

Strafverteidigung Mannheim

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sollte daher möglichst früh ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der über die erforderlichen strafrechtlichen Kenntnisse verfügt. Es bedarf einer gewissenhaften Einarbeitung in die oft umfangreichen Sachverhalte mitsamt aller bei der Staatsanwaltschaft angelegten Akten, um negative Folgen für Sie und Ihr Unternehmen so weit wie möglich zu vermeiden.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jörg Becker und Fachanwalt für Strafrecht Patrick Welke sind ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Wenn Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, rufen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Nummer  

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