Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gemäß § 315b StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 

Die Vorschrift des § 315b StGB ähnelt auf den ersten Blick der des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Der Unterschied besteht darin, dass § 315c StGB Verkehrsverstöße erfasst, die der Täter als Teilnehmer des ruhenden oder fließenden Straßenverkehrs begeht. § 315b StGB dagegen stellt verkehrsfremde Eingriffe, d.h. Eingriffe „von außen“ in den öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe. Dies bedeutet, dass man sich als Verkehrsteilnehmer normalerweise nicht gemäß § 315b StGB strafbar machen kann. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug zur Begehung der Tat bewusst zweckentfremdet, also nicht mehr im Straßenverkehr, sondern als bloßes Tatwerkzeug (quasi als "Waffe") nutzt.

 

Welche Strafe droht?

Auch im Strafmaß unterscheiden sich § 315c StGB und § 315b StGB. Bei einer Verurteilung wegen § 315b StGB droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Unter den in Absatz 3 genannten erschwerenden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden.

 

Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden. Ebenso ist möglich, dass der Täter vorsätzlich handelt, aber die Gefahr für eine andere Person oder einen Gegenstand von bedeutendem Wert fahrlässig herbeiführt. In diesen Fällen sehen Absatz 4 und 5 geringere Strafen vor.

 

Nr. 1: Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen

Anlagen im Sine des § 315b Absatz 1 Nr. 1 StGB sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie beispielsweise Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen von Baustellen und Gefahrenstellen, Schranken und auch Gullydeckel.

 

Es gilt jedoch immer zu beachten, dass die Beschädigung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen muss und zudem eine konkrete Gefährdung einer Person oder einer Sache nach sich zieht. Allein durch die folgenlose Beschädigung eines Fahrzeugs macht man sich nicht gemäß § 315b StGB strafbar.

 

Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

Hindernisse können klassischerweise durch das Errichten von Straßensperren bereitet werden, etwa unter Zuhilfenahme von Bäumen oder Steinbrocken oder durch das Spannen von Seilen oder Drähten. Wiederum muss jedoch von außen in den Straßenverkehr eingegriffen werden. Wer also nach einem missglückten Wendemanöver selbst mit seinem Fahrzeug die Straße blockiert, erfüllt nicht den Tatbestand des § 315b StGB.

 

Nr. 3: Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe

§ 315b Absatz 1 Nr. 3 StGB möchte alle Verhaltensweisen erfassen, die nicht bereits unter Nr. 1 und Nr. 2 fallen, aber einen ähnlich intensiven Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeuten. Hierbei geht es um Sachverhalte wie das Legen von Ölspuren oder den Griff ins Lenkrad durch den Beifahrer. Auch „Steinewerfer“, also Personen, die Steine oder ähnliche Gegenstände beispielsweise von Brücken auf Fahrzeuge fallen lassen, machen sich, wenn es zu einer konkreten Gefährdung kommt, gemäß § 315b StGB strafbar. Beim Wurf von Steinen von einer Autobahnbrücke wird die Staatsanwaltschaft in der Regel aber auch wegen eines (ggf. versuchten) Tötungsdeliktes ermitteln.

 

Konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder einen Gegenstand

Die Handlung des Täters muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einen Gegenstand von bedeutendem Wert gefährden. Hier gilt ebenso wie bei § 315c StGB, dass es nicht unbedingt zu einem Unfall und einem Schaden gekommen sein muss, da die bloße Gefährdung bereits genügt. Ist der Unfall allerdings geschehen und der Schaden eingetreten, lag damit notwendigerweise auch eine Gefährdung vor.

 

Wann genau der Wert eines Gegenstandes als „bedeutend“ angesehen werden kann, schreibt das Gesetz nicht vor. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 750 €.bei

 

§ 315b Abs. 3 StGB: mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe

Mindestens ein Jahr und bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe drohen gemäß Absatz 3 demjenigen, der den Tatbestand des § 315b StGB erfüllt und darüber hinaus

1.     in der Absicht handelt,

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

 

In minder schweren Fällen beträgt das Strafmaß 6 Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Aufgrund der Mindeststrafandrohung von einem Jahr handelt es sich bei § 315b Absatz 3 StGB um einen Verbrechenstatbestand. Das bedeutet unter anderem, dass Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

 

Strafverteidigung Mannheim

Falls Ihnen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollten Sie einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Er beantragt Einsicht in Ihre Akten und kann daraufhin die Einzelheiten Ihres Falles entsprechend herausarbeiten. Gerade im Falle des § 315b StGB ist es wichtig, dass die Ermittlungsbehörden auch innere Tatseite – also die Vorstellung des Täters von der Tat – entsprechend berücksichtigen, da die Vorschrift für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten in den jeweiligen Konstellationen unterschiedliche Strafen vorsieht.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert. Falls Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger in Mannheim sind, rufen Sie unsere Kanzlei unter der Telefonnummer  

 

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