Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Welche Strafe droht?

Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Tat kann gemäß Absatz 2 auch fahrlässig begangen werden.

 

Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Außerdem ist gemäß § 69 Absatz 2 StGB bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter ungeeignet dazu ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Das Führen eines Fahrzeugs bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille oder unter dem Einfluss berauschender Mittel ist darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG, für die die Verhängung eines Bußgeldes und eines Fahrverbotes droht.

 

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art – auch Fahrräder und sogar Krankenfahrstühle.

 

Das Fahrzeug muss im öffentlichen Verkehr geführt worden sein. Ob der Verkehr an einer bestimmten Örtlichkeit als öffentlich gilt oder nicht, wird nach der öffentlichen Zugänglichkeit entschieden. Auf Privatgrundstücken, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, findet daher kein öffentlicher Verkehr statt. Anders ist es beim Parkplatz eines großen Supermarkts oder Hotels, der für die Allgemeinheit jederzeit befahrbar ist.

 

Fahruntüchtigkeit durch Alkohol

Wann gilt man als fahruntüchtig?

Es wird unter der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Wer zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von mehr als 1,1 Promille aufweist, gilt als absolut fahruntüchtig. Das bedeutet, dass es auf ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrers oder auf Fahrfehler nicht mehr ankommt. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig war.

 

Von relativer Fahruntüchtigkeit wird gesprochen, wenn die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt und noch weitere Tatsachen hinzukommen, die auf die Fahruntüchtigkeit des Fahrers hindeuten. Dies können Fahrfehler wie beispielsweise Schlangenlinienfahren sein. Immer müssen sogenannte Ausfallerscheinungen des Fahrers vorliegen, das heißt, das äußere Verhalten des Fahrers muss auf eine Fahruntüchtigkeit hindeuten. Ausfallerscheinungen sind alkoholbedingte Verhaltensweisen wie Lallen, eine verwaschene Sprache, Gleichgewichtsstörungen, aber auch unbesonnenes Verhalten bei Polizeikontrollen.

 

Die Grenzen von 1,1 und 0,3 Promille gelten für Kraftfahrzeuge. Bei Fahrradfahrern wird eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille angenommen.

 

Wie wird der Blutalkoholwert festgestellt?

Die Blutalkoholkonzentration wird grundsätzlich mithilfe einer Blutprobe festgestellt. Die Entnahme einer Blutprobe darf nur ein Richter anordnen. Nur, wenn die Anordnung eines Richters zu spät käme, dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei eine Blutentnahme anordnen. Dabei müssen sie aber zumindest stets versuchen, einen Richter zu erreichen, und den Versuch dokumentieren.

 

Durch die anhand der Blutprobe festgestellte Blutalkoholkonzentration wird der Promillewert zur Tatzeit berechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass sich Alkohol mit der Zeit im Blut abbaut. Für die Rückrechnung wird der Abbauwert zugrunde gelegt, der für den Beschuldigten am günstigsten ist. Da beim Fahren unter Alkoholeinfluss ein möglichst geringer Alkoholwert am günstigsten ist, wird normalerweise ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde angesetzt. Auch die sogenannte Anflutungsphase kann zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Nach dem Genuss von alkoholischen Getränken kann es bis zu 2 Stunden dauern, bis der höchste Blutalkoholwert erreicht ist. Daher wird, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter vor der Tat noch getrunken hat, für die ersten zwei Stunden nach der Tat kein Abbauwert berechnet.

 

Wie soll man sich bei einer Polizeikontrolle verhalten?

Bei einer Polizeikontrolle gilt immer zu beachten, dass eine Duldungs-, aber keine Mitwirkungspflicht besteht: Man muss dulden, was mit einem geschieht, kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, aktiv etwas zu tun. Dies ist eine Folge des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit, der nicht nur besagt, dass man sich selbst durch eine Aussage nicht belasten muss, sondern dem Beschuldigten insgesamt das Recht gibt, zu verweigern, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken.

 

Das bedeutet konkret: Die Entnahme einer Blutprobe muss geduldet werden. Man muss jedoch weder Fragen zum Tathergang beantworten, noch bei Untersuchungen wie dem Gehen auf einer geraden Linie mitwirken, noch in das Röhrchen eines Atemalkoholtestgeräts blasen. Die Polizeibeamten sollten höflich, aber bestimmt darauf hingewiesen werden, dass man von seinem Recht, die Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch macht.

 

Fahruntüchtigkeit durch andere berauschende Mittel

Andere berauschende Mittel sind solche Mittel, die aufgrund ihrer das Hemmungsvermögen und die motorischen und intellektuellen Fähigkeiten beeinflussenden Wirkung mit Alkohol vergleichbar sind. Das gilt für manche Medikamente und hauptsächlich für Betäubungsmittel.

 

Bei Rauschmitteln existieren keine Grenzwerte, ab denen eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann. Vielmehr wird anhand der im Blut nachgewiesenen Menge und den Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen des Fahrers im Einzelfall entschieden. Voraussetzung ist stets, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag.

 

Schuldunfähigkeit

Bei einer besonders hohen Konzentration von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Blut kann es sein, dass der Täter für schuldunfähig gemäß § 20 StGB erklärt wird. In diesem Fall kommt keine Verurteilung mehr wegen § 316 StGB in Betracht, sondern nach § 323a StGB („Vollrausch“).

 

Strafverteidigung Mannheim

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr droht der Verlust der Fahrerlaubnis. Falls gegen Sie wegen Trunkenheit am Verkehr ermittelt wird, sollten Sie deswegen einen Anwalt kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert und übernehmen nicht nur in Mannheim und Heidelberg Ihre Strafverteidigung. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch unter  

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