Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB stellt bestimmte verkehrswidrige Verhaltensweisen unter Strafe, unter der Voraussetzung, dass dadurch Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Die Tat kann entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Möglich ist auch, dass der Täter bezüglich des Verkehrsverstoßes vorsätzlich, bezüglich der Gefährdung aber nur fahrlässig handelt.

 

Welche Strafe droht?

Begeht man vorsätzlich einen der aufgezählten Verkehrsverstöße und nimmt die Gefährdung eines anderen Menschen oder eines Gegenstandes wenigstens billigend in Kauf, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für den Fall der Fahrlässigkeit sind bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen.

 

Darüber hinaus bestimmt § 69 Absatz 2 StGB, dass ein Fahrer, der wegen § 315c StGB verurteilt worden ist, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. 

 

§ 315c Absatz 1 Nr. 1 StGB: Fahren trotz Fahruntüchtigkeit, der "nasse" § 315c...

Nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er

 

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

 

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dabei einen anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 

Die Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenuss oder anderen berauschenden Mitteln entspricht dem Tatbestand des § 316 StGB, weswegen Sie hier mehr darüber lesen können. Körperliche Mängel, die zur Fahruntüchtigkeit führen, können beispielsweise Krankheiten, starke Kurzsichtigkeit oder Verletzungen sein, aber auch eine Übermüdung des Fahrers. Geistige Mängel können z. B. aufgrund der Einnahme von Medikamenten vorliegen.

 

§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB: Die "7 Todsünden" des Straßenverkehrs

§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB zählt sieben Verkehrsverstöße auf, die auch als die sieben „Todsünden“ des Straßenverkehrs bezeichnet werden. Den Tatbestand erfüllt, wer

 

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

 

dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und Leib oder Leben einer anderen Person oder einen Gegenstand von bedeutendem Wert in konkrete Gefahr bringt.

 

"Unübersichtliche Stellen"

„Unübersichtliche Stellen“ im Sinne von d) und e) sind nicht nur Örtlichkeiten, die wegen der Art der Bebauung oder der Straßenführung schwer zu überblicken sind. Die Stelle kann auch wegen der Witterung, wegen Dunkelheit, Nebel oder der Blendung durch die Sonne, unübersichtlich sein und daher die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordern.

 

"Grob verkehrswidrig und rücksichtslos"

„Grob verkehrswidrig“ bedeutet, dass sich das Verhalten objektiv als besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten eines Kraftfahrers darstellt. Rücksichtslos handelt ein Täter, wenn er sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflosfährt. Der Täter muss also nicht nur nachlässig, sondern eigensüchtig und leichtsinnig gehandelt haben.

 

Gefährdung einer Person oder eines Gegenstandes

Durch das Fahren im fahruntüchtigen Zustand oder durch eine der in Absatz 2 genannten sieben „Todsünden“ muss eine andere Person oder ein Gegenstand von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Eine Gefährdung findet als notwendiges Durchgangsstadium immer dann statt, wenn die Verletzung tatsächlich eingetreten, also der Mensch verletzt oder getötet oder der Gegenstand beschädigt worden ist. Es genügt aber schon, dass es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist – zu einer Situation, in der es vom Zufall abhängt, ob der Mensch verletzt oder der Gegenstand beschädigt wird. Rückblickend muss der Eindruck entstehen, es sei „gerade noch einmal gutgegangen“.

 

Ein bedeutender Wert wird ab einer Grenze von 750 € angenommen. Der eigene Pkw des Fahrers ist kein taugliches Tatobjekt, da es sich um eine fremde Sache handeln muss. Transportiert der Fahrer wertvolle Fracht für jemand anderen, kommt allerdings eine Gefährdung der Ladung in Betracht.

 

Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Gefährdung

Zwischen der Fahruntüchtigkeit des Fahrers oder der in Absatz 2 genannten Verkehrsverstöße und der Gefährdung der Person oder des Gegenstands muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit wegen § 315c StGB nicht in Betracht kommt, wenn die Gefährdung auch bei „idealtypischem“, also fehlerfreiem Fahrstil mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, weil der Unfall beispielsweise ohnehin nicht zu verhindern gewesen wäre.

 

Strafverteidigung Mannheim

Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB droht der Entzug der Fahrerlaubnis – eine besonders für Personen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, sehr einschneidende Folge, die oft als schlimmer empfunden wird als eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Falls Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorgeworfen wird, sollten Sie sich daher anwaltlichen Beistand suchen. Ihr Strafverteidiger kann für Sie Akteneinsicht beantragen und auf die Besonderheiten Ihres Falles eingehen. Gerade die genaue Differenzierung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist bei § 315c StGB besonders wichtig, da die Vorschrift für die verschiedenen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Konstellationen ein jeweils unterschiedliches Strafmaß bestimmt.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über die für eine erfolgreiche Strafverteidigung notwendigen Kenntnisse und Erfahrung. Sie erreichen unsere Kanzlei in Mannheim telefonisch unter  

 

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