Nötigung im Straßenverkehr

§ 240 StGB

Den Tatbestand der „Nötigung im Straßenverkehr“ gibt es im Strafgesetzbuch in dieser Form nicht. Besonders aggressives Verhalten im Straßenverkehr kann aber möglicherweise den allgemeinen Nötigungstatbestand des § 240 StGB erfüllen. In die Gefahr, sich strafbar zu machen, begibt sich vor allem derjenige, der hartnäckig drängelt und zu dicht auffährt, anderen Verkehrsteilnehmern den Weg versperrt oder nachfolgende Fahrzeuge absichtlich und grundlos ausbremst.

 

Wegen Nötigung macht sich gemäß § 240 StGB strafbar, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Bei einer Verurteilung ist mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch die versuchte Nötigung ist strafbar.

 

Da der Tatbestand der Nötigung sehr weit gefasst ist, muss gemäß § 240 Absatz 2 StGB zusätzlich festgestellt werden, dass die Anwendung des Nötigungsmittels zur Erreichung des entsprechenden Zwecks „verwerflich“ war. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Je drastischer das Nötigungsmittel war und je tiefer in die Willensfreiheit des Genötigten eingegriffen wurde, desto eher ist die Tat als verwerflich anzusehen.

 

Einzelfälle der Nötigung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung zum Beispiel wegen folgenden Verhaltensweisen in Betracht:

 

1. Dichtes Auffahren auf das voranfahrende Fahrzeug

Wer unter deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstandes zu dicht auf seinen Vordermann auffährt, zum Beispiel, um ihn dazu zu bringen, schneller zu fahren oder die Spur zu räumen, begeht unter Umständen eine Nötigung. Hierbei kommt es aber entscheidend darauf an, wie intensiv der Täter auf den anderen Fahrer einwirkt. Der Vorausfahrende muss durch das dichte Auffahren nicht nur psychischen Druck empfinden, sondern körperlichen Zwang empfinden, was beispielsweise dann möglich ist, wenn er körperliche Angstreaktionen verspürt.

 

Ausschlaggebend dafür, ob ein zu dichtes Auffahren als Nötigung angesehen werden kann oder nicht, sind Faktoren wie die Streckenlänge, die dabei zurückgelegt wird, die Dauer, die Differenzgeschwindigkeit und die Kürze des Abstandes – je dichter aufgefahren wird, desto eher ist eine Strafbarkeit wegen Nötigung möglich. Nicht unbedingt relevant ist, ob sich der Vorfall außer- oder innerorts ereignet. Nach der Rechtsprechung ist eine Nötigung durch bedrängendes Auffahren trotz der dort niedrigeren Geschwindigkeiten auch im innerstädtischen Verkehr möglich.

 

2. Ausbremsen des nachfolgenden Fahrzeugs

Wegen Nötigung kann sich auch strafbar machen, wer seinen Hintermann absichtlich und grundlos dazu bringt, scharf abzubremsen. Auch hier ist eine gewisse Intensität des Eingriffs nötig. Wird der Hintermann nur leicht heruntergebremst oder hat er die Möglichkeit, unproblematisch und ohne Gefahr für sich oder andere auszuweichen, liegt keine Nötigung vor. 

 

3. Versperren des Weges

Versperrt ein Fußgänger einem Fahrzeug den Weg, begeht er keine Nötigung. Dies geht zurück auf die sogenannte Sitzblockadenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Im Jahre 1995 entschied das Gericht, dass Demonstranten, die sich auf die Fahrbahn setzten, die herannahenden Fahrzeuge nicht mit „Gewalt“ am Weiterfahren hinderten, da sie für die Fahrer kein körperliches, sondern höchstens ein psychisches Hindernis darstellten. Mit anderen Worten: Was die Fahrer davon abhielt, weiterzufahren, war allein der Gedanke, keinen Menschen überfahren zu wollen; dieser nur psychische Druck fällt jedoch nicht unter den Begriff der Gewalt im Sinne des § 240 StGB.

 

Hindert also ein Fußgänger ein Fahrzeug am weiterfahren, indem er sich vor es stellt, oder blockiert er eine Parklücke, begeht er dadurch keine Nötigung.

 

Wer dagegen den Weg mit seinem Fahrzeug versperrt oder eine Einfahrt längere Zeit mit dem Zweck blockiert, den Besitzer des dort geparkten Pkw am wegfahren zu hindern, macht sich unter Umständen strafbar, da das Fahrzeug – anders als der Körper des Fußgängers – für andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich ein unüberwindbares Hindernis darstellt.

 

Strafverteidigung bei Nötigung im Straßenverkehr

Häufig ist es bei anzeigen wegen Nötgung so, dass der Anzeigende sich das Kennzeichen notiert hat. Dann ist aber keinesfalls sicher, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen  Zeitpunkt gefahren hat. Wir raten daher anbedingt dazu, keinerlei Angaben gegenüber er Polizei zu machen. Bleibt unklar, wer gafreh ist, können wir dss Verfahrne zur Einstellung bringen.

 

Der Begriff der Gewalt spielt in vielen Fällen eine zentrale Rolle bei der Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand der Nötigung erfüllt oder nicht. Häufig wird herauszufinden sein, ob der Täter auf den Genötigten tatsächlich körperlich und nicht nur psychisch eingewirkt hat. 

 

Abgesehen davon kann eine Nötigung nicht fahrlässig begangen werden. Erforderlich sind immer Vorsatz und der Wille des Täters, gerade ein bestimmtes Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers zu erreichen. Wer sich nur verkehrswidrig verhält, um beispielsweise schneller voranzukommen, und dadurch unabsichtlich jemanden zum Abbremsen, Ausweichen oder Anhalten bringt, begeht daher noch keine Nötigung. 

 

 

Anwalt für Strafrecht in Mannheim

Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern auch die Eintragung von drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg sowie die Verhängung eines Fahrverbots oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Sollte Ihnen eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen werden, sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, um diese weitreichenden Folgen wenn möglich zu vermeiden. Unsere Kanzlei in Mannheim erreichen Sie telefonisch unter der Nummer  

 

0621 / 44 581 112.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Sie beantragen für Sie Einsicht in Ihre Akten und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen, um die für Sie bestmögliche Lösung zu erreichen.

 

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