Rechtsmittel: Berufung und Revision

Rechtsmittelfrist: Eine Woche

Ab Urteilsverkündung besteht eine Woche lang die Möglichkeit, ein gegen Sie ergangenes strafrechtliches Urteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Sie sollten in diesem Fall also keine Zeit verlieren.

 

Sind Sie verurteilt worden, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Er kann mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besprechen und gegebenenfalls für Sie Rechtsmittel einlegen. Notfalls können Sie dies bei dem Gericht, das Sie verurteilt hat, auch selbst übernehmen. Ausreichend ist dafür zuerst einmal der Satz:

 

„Gegen das Urteil lege ich Rechtsmittel ein“, den Sie mit Ihrer Unterschrift versehen.

 

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke sind auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie können die Erfolgschancen von Berufung und Revision für Sie abschätzen und beraten Sie gerne dazu.

 

Falls Sie die Frist versäumt haben, kommt möglicherweise eine Wiedereinsetzung in Frage. Unsere Rechtsanwälte prüfen auch dies gerne für Sie und stellen bei Bedarf den entsprechenden Antrag.

 

Welche Rechtsmittel gibt es?

Gegen ein Urteil stehen Ihnen Berufung und Revision als Rechtsmittel zur Verfügung. Berufung und Revision haben jeweils eigene Zulässigkeitsvoraussetzungen und eine andere Zielsetzung.

 

1. Die Berufung: Zweite Tatsacheninstanz

Die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass sowohl über Rechtsfragen als auch über Tatsachenfragen völlig neu entschieden wird.

 

Es wird nicht nur das erstinstanzlich ergangene Urteil überprüft, sondern die Sache wird völlig neu verhandelt und beurteilt. Nur, wenn die erneute Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist, weil zum Beispiel eine Verlesung ihrer Aussage ausreichend ist, werden sie nicht noch einmal geladen. Neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig.

 

Mehr über die Berufung, ihre Zulässigkeit und das Berufungsverfahren können Sie hier lesen: Die Berufung.

 

2. Die Revision: Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit

In der Revision geht es stattdessen darum, das ergangene Urteil auf seine rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Es findet keine neue Beweisaufnahme statt. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz, welches das Urteil verhängt hat, gebunden. Es entscheidet nur, ob die maßgeblichen Vorschriften vom Gericht richtig angewendet wurden und ob es sogenannte Verfahrensfehler gibt.

 

Hält das Revisionsgericht die Revision für begründet, entscheidet es in den meisten Fällen nicht selbst, sondern verweist die Sache an ein anderes Gericht – entweder an einen anderen Spruchkörper des Tatgerichts oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung – zurück.

 

Mehr über die Revision und ihre Begründung, über die Fristen und den Ablauf des Revisionsverfahrens können Sie hier lesen: Die Revision.

 

Wer kann Rechtsmittel einlegen?

Gemäß § 296 StPO haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Zur Einlegung von Berufung oder Revision muss der Angeklagte durch das Urteil "beschwert" sein, d.h. unmittelbar nachteilig beeinträchtigt. Dies ist dann der Fall, wenn der Tenor des Urteils - zum Beispiel die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe - für ihn nachteilig ist.

 

Ausführungen in den Urteilsgründen reichen dagegen für eine Beschwer nicht aus. Sie können also kein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen, wenn Sie zwar freigesprochen wurden, sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, dass dies nur "aus Mangel an Beweisen" geschah.

 

Berufung oder Revision – was ist vorteilhafter?

Soweit sowohl die Einlegung der Berufung als auch der Revision möglich ist, das heißt bei Urteilen des Amtsgerichts, ist die Berufung im Regelfall vorteilhafter. Der gesamte Sachverhalt wird dann noch einmal auf seine Richtigkeit überprüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Einlegung einer Sprungrevision im Einzelfall nicht sinnvoll sein kann. Ihr Strafverteidiger wird Sie bei der Wahl des in Ihrem Fall vorteilhafteren Rechtsmittels beraten.

 

Strafverteidigung im Berufungs- und Revisionsverfahren

Wollen Sie Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen, sollten Sie dabei auf die Erfahrung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts vertrauen. Gerade das Revisionsverfahren scheitert oft schon daran, dass eine Revisionsbegründung kompliziert und rechtlich anspruchsvoll ist, wodurch viele Verfahrensrügen schon als unzulässig erhoben zurückgewiesen werden. Sie sollten daher einen Anwalt mit den notwendigen Fachkenntnissen mit der Rechtsmitteleinlegung und der Begründung Ihrer Revision oder Berufung beauftragen.

 

Sowohl Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker als auch Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Sie können im Berufungs- und Revisionsverfahren vor Gericht für Sie als Strafverteidiger auftreten. Vereinbaren Sie zur Besprechung gerne einen Termin in unserer Kanzlei. Sie erreichen uns unter 

0621 / 44 581 112

 

 sowie auch per Email über das Kontaktformular.