Vorsätzliche Brandstiftungsdelikte

§§ 306 - 306c StGB

In den §§ 306-306c StGB sind die vorsätzliche Brandstiftung, die schwere und die besonders schwere Brandstiftung sowie die Brandstiftung mit Todesfolge normiert.

 

1. Brandstiftung, § 306 StGB

Wegen Brandstiftung macht sich nur strafbar, wer einen der in § 306 Absatz 1 StGB aufgezählten Sachen in Brand setzt. Die Aufzählung ist abschließend: Zündelt der Täter an anderen Gegenständen, kann er höchstens wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bestraft werden.

 

Tatobjekte können sein:

  1. Gebäude oder Hütten
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
  3. Warenlager oder -vorräte
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Zu beachten ist, dass es sich um fremde Sachen handeln muss. Eine Brandstiftung am eigenen Eigentum ist nicht gemäß § 306 StGB strafbar, jedoch möglicherweise gemäß § 306a StGB (schwere Brandstiftung), da es dort nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.

 

Wichtigster Fall des § 306 StGB ist das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Gebäude. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, den Eintritt von Menschen gestattet und dem Schutz von Menschen oder Sachen vor äußeren Einflüssen (Witterung usw.) dient. Keine Gebäude sind beispielsweise Bauwägen und Wohnwägen, da ihnen die feste Verbindung mit dem Boden fehlt.

 

Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn ein für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass er selbstständig weiterbrennt. Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist beispielsweise der Fußboden oder eine Treppe, nicht aber ein einzelner Einrichtungsgegenstand.

 

Alternativ dazu kann das Objekt auch durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Hiervon werden Fälle erfasst, in denen das Objekt – zum Beispiel, weil es aus feuerfesten Materialien erbaut wurde – nicht selbstständig weiterbrennt, jedoch aufgrund des Feuers oder des Rauches solche Zerstörungen eingetreten sind, dass das Objekt nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

 

2. Qualifikationen: Schwere und besonders schwere Brandstiftung

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

§ 306a StGB verschärft das Strafmaß für Fälle der Brandstiftungen, in denen entweder ein Mensch konkret in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wurde (Absatz 2) oder ein Gebäude oder eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wurde, bei dem/der es wahrscheinlich ist, dass sich dort Menschen aufhalten – entweder, weil das Objekt der Wohnung von Menschen dient, oder weil es zu einem Zeit in Brand gelegt wurde, in dem sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. Die Strafuntergrenze liegt hier bei einem Jahr Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.

 

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Eine besonders schwere Brandstiftung liegt gemäß § 306b Absatz 1 StGB vor, wenn durch die Brandstiftung einen Menschen schwer an seiner Gesundheit schädigt oder eine große Anzahl von Menschen gesundheitlich schädigt. Der Täter muss die Gesundheitsschädigung dabei nicht bezweckt oder auch nur in Kauf genommen haben; es genügt aus, dass er sie fahrlässig verursacht hat. In diesem Fall liegt das Strafmaß bei nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe.

 

Eine besonders schwere Brandstiftung ist außerdem gegeben, wenn der Täter durch die Brandstiftung 

  • einen anderen Menschen in eine konkrete Todesgefahr bringt,
  • eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt oder
  • er das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Bei einer Verurteilung sind nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten.

 

3. Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Wegen Brandstiftung mit Todesfolge wird bestraft, wer durch eine Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht hat. Notwendig ist, dass sich im Tod des Menschen gerade die spezifische Gefahr eines Brandes verwirklicht hat. Dazu muss der Mensch jedoch nicht unbedingt in den Flammen oder durch eine Rauchvergiftung umgekommen sein. Die spezifische Brandgefahr verwirklicht sich auch, wenn er beispielsweise aus dem Fenster gesprungen ist, um dem Brand zu entgehen.

 

Der Tod des anderen Menschen muss „leichtfertig“ verursacht worden sein. Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit. Der Täter muss sich in besonders grober Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzen, wobei sich ihm die Konsequenzen seines Tuns – der Tod des Menschen – geradezu hätten aufdrängen müssen.

 

Da § 306c StGB verlangt, dass der Tod „wenigstens“ leichtfertig herbeigeführt werden muss, was bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt. In diesem Fall wird § 306c StGB aber neben einer Anklage wegen Mordes (§ 211 StGB) keine eigenständige Bedeutung mehr haben. Während bei einer Verurteilung wegen § 306c StGB neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch eine zeitige Freiheitsstrafe (nicht unter 10 Jahren) in Betracht kommt, kennt § 211 StGB als Strafmaß ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe.

 

Tätige Reue, § 306e StGB

Bei allen Brandstiftungsdelikten besteht die Möglichkeit, dass das Gericht von Strafe absieht, wenn der Täter sich freiwillig bemüht hat, den Brand zu löschen, bevor es zu einem erheblichen Schaden kam (§ 306e StGB). Sie können hier mehr darüber lesen.

 

Strafverteidigung bei Vorwurf der Brandstiftung

Aufgrund des teilweise sehr hohen zu erwartenden Strafmaßes bei Brandstiftungsdelikten ist es besonders wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, der die Systematik der Brandstiftungsdelikte durchblickt und zu Gunsten des Mandanten beispielsweise gegen die Annahme von Vorsatz argumentieren kann. In Frage kommt dann nur noch eine Verurteilung wegen § 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung), dessen Strafmaß deutlich niedriger ist. 

 

Falls Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, ein Brandstiftungsdelikt begangen zu haben, erreichen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer 

 

0621 / 44 581 112,

 

um einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke zu vereinbaren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich beide ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Sie beantragen für Sie Einsicht in Ihre Ermittlungsakten und nehmen für Sie bei Bedarf zu den Vorwürfen Stellung. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke werden für Sie im Fall des Vorwurfs der Brandstiftung auch als Pflichtverteidiger tätig. 

 

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