Haftprüfung und Haftbeschwerde

Rechtsbehelfe bei Untersuchungshaft

Ergeht gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl und wird er deswegen in Untersuchungshaft genommen, hat er zwei Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Im Rahmen einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde kann festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen oder ob der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden kann.

 

Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Grundsätzlich hat ihre Anordnung drei Voraussetzungen:

 

1. Der Beschuldigte muss dringend verdächtig sein, eine Tat begangen zu haben.

Dringend verdächtig ist ein Beschuldigter, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

 

2. Es muss ein Haftgrund bestehen.

Die Haftgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Haftgründe sind:

  • Flucht – der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
  • Fluchtgefahr – es besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen wird.
  • Verdunkelungsgefahr – es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte auf Beweismittel so einwirken wird, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
  • Schwerkriminalität – dem Beschuldigten wird eine der besonders schweren, in § 112 Absatz 3 StPO aufgezählten Straftaten (zum Beispiel Mord, Totschlag oder schwere Brandstiftung) vorgeworfen.
  • Wiederholungsgefahr – dem Beschuldigten wird eine der in § 112a Absatz 1 StPO aufgezählten Straftaten (zum Beispiel Vergewaltigung oder mehrere Fälle des Betrugs oder der Brandstiftung) vorgeworfen und es besteht die Gefahr, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen wird.

3. Die Anordnung der Untersuchungshaft darf nicht zu der Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen.

 

Die Haftprüfung

Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit eine Haftprüfung gemäß § 117 StPO beantragen. Nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht dann darüber, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt werden soll oder nicht. Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate an, führt das zuständige Oberlandesgericht auch ohne vorherigen Antrag eine Haftprüfung durch.

 

Eine Haftprüfung geht schnell – die mündliche Verhandlung muss in den ersten zwei Wochen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortdauer der Haft soll am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden, muss aber in jedem Fall binnen einer Woche erlassen werden.

 

Der Antrag auf Haftprüfung kann mehrmals gestellt werden. Einen Anspruch auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte aber nur, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate andauert und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate vergangen sind.

 

Die Haftbeschwerde

Als Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Untersuchungshaft steht dem Beschuldigten auch die Haftbeschwerde gemäß § 304 StPO zur Verfügung. Hierdurch wird erreicht, dass das nächsthöhere Gericht den Sachverhalt überprüft. Die Haftbeschwerde kann jederzeit eingelegt werden, allerdings nicht, wenn bereits ein Antrag auf Haftprüfung gestellt wurde.

 

Anders als im Rahmen der Haftprüfung hat der Beschuldigte bei einer Haftbeschwerde keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Eine solche kann, muss aber nicht durchgeführt werden.

Hat die Haftbeschwerde keinen Erfolg, kann gegen diese Entscheidung eine weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO eingelegt werden.

 

Haftprüfung oder Haftbeschwerde: Was ist der Unterschied?

Ob eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde in Ihrem Fall eher zum Erfolg führt, kann am besten Ihr Strafverteidiger für Sie einschätzen. Je nach Fallkonstellation ist eher das eine oder das andere zu empfehlen. Die Haftprüfung bietet dem Beschuldigten durch die mündliche Verhandlung die Möglichkeit, vor dem Gericht einen guten persönlichen Eindruck zu hinterlassen, was sich empfiehlt, um beispielsweise die Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften. Bei manchen, insbesondere schweren Delikten wird sich das Gericht jedoch auch durch einen guten Eindruck von der Person nicht zur Entlassung aus der Haft entschließen. Hier führt eine Haftbeschwerde eher zum Erfolg, mit der insbesondere geltend gemacht werden kann, dass der entscheidende Richter bei dem Erlass des Haftbefehls die Rechtslage falsch eingeschätzt hat.

 

Um die Erfolgschancen von Haftprüfung und Haftbeschwerde zu bewerten, wird Ihr Strafverteidiger Einsicht in Ihre Akten beantragen und auf dieser Grundlage entscheiden.

 

Außervollzugsetzung des Haftbefehls

Sowohl mit dem Antrag auf Haftprüfung als auch mit der Haftbeschwerde lässt sich auch erreichen, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird. Der Beschuldigte wird in diesem Fall ebenfalls aus der Haft entlassen. Für gewöhnlich werden ihm Auflagen auferlegt, die er zu erfüllen hat. Kommt er den Auflagen nicht nach, wird der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt und er muss zurück in Untersuchungshaft.

 

Welche Auflagen dem Beschuldigten gemacht werden, hängt von seinen persönlichen Umständen, dem ursprünglichen Haftgrund und der Tat ab, die ihm vorgeworfen wird. Es kann ihm beispielsweise verboten werden, Kontakt mit bestimmten Personen – zum Beispiel anderen Beschuldigten oder Zeugen – aufzunehmen, oder ihm wird die Zahlung einer bestimmten Geldsumme als Sicherheit (Kaution) auferlegt. Im Falle der Fluchtgefahr wird häufig eine Meldepflicht verhängt oder der Beschuldigte wird angewiesen, einen festen Wohnsitz zu nehmen oder seinen Pass abzugeben, um seine Ausreise zu verhindern. 

 

Strafverteidigung bei Untersuchungshaft

Eine Verhaftung ist nicht nur für den Beschuldigten selbst, sondern auch für dessen Angehörige normalerweise sehr belastend. Gerade in dieser Situation sollten Sie auf einen Rechtsanwalt vertrauen, der sowohl die nötige Erfahrung als auch die notwendigen Spezialkenntnisse besitzt, um Sie fachgerecht und mit kühlem Kopf zu beraten. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und hat bereits mehr als 1000 strafrechtliche Mandate selbst bearbeitet. Rechtsanwalt Patrick Welke ist seit dem Jahr 2017 Fachanwalt für Strafrecht.

 

Falls gegen Sie oder einen Ihrer Angehörigen ein Haftbefehl erlassen wurde, erreichen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer  

0621 / 44 581 112.

 

In Notfällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker 24 Stunden am Tag - auch am Wochenende - unter der Nummer 0172 / 937 26 11.

 

Ansonsten können Sie uns auch eine Email über das Kontaktformular schreiben.