Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung

§ 56f StGB

Eine Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB bereits im Urteil zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Verurteilung alleine zur Warnung des Betroffenen ausreicht. Ferner kann auch nach Verbüßung von einem gewissen Teil der Strafe der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Entscheidung, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, basiert stets auf einer günstigen Sozialprognose – man erwartet, dass der Verurteilte auch ohne die (weitere) Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bestätigt sich diese Prognose nach Meinung des Gerichtes nicht, wird die Bewährung unter Umständen widerrufen, mit der Folge, dass die Strafe in Haft abgesessen werden muss.

 

Wann wird die Bewährung widerrufen?

Mögliche Gründe für einen Bewährungswiderruf sind in § 56f Abs. 1 StGB festgelegt.

 

Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn

„die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat“.

 

Diese Formulierung zeigt bereits, dass noch nicht jede erneute Straffälligkeit sofort zum Bewährungswiderruf führt. Eine Straftat stellt nur ein Indiz dafür dar, dass die ursprüngliche, positive Sozialprognose nicht zutreffend war. Letztlich sind die Schwere und die Umstände der neuen Tat entscheidend. Es kommt auch darauf an, ob die Tat einen Zusammenhang zu der Tat zeigt, aufgrund derer zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde, und wie schnell der Verurteilte „rückfällig“ geworden ist.

 

Wegen ganz geringfügiger Straftaten oder gar Ordnungswidrigkeiten darf eine Bewährung für gewöhnlich nicht widerrufen werden. Bei neuen Straftaten wird in der Regel allerdings die Bewährungszeit verlängert.

 

Außerdem ist zu beachten, dass ein Bewährungswiderruf erst nach einem neuen Urteil droht und nicht etwa schon im Ermittlungsverfahren ausgesprochen werden darf, da dies der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung widerspräche.

 

Widerruf wegen Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StGB kann die Bewährung auch widerrufen werden, wenn der Verurteilte gegen die im Bewährungsbeschluss festgelegten Auflagen und Weisungen „grob und beharrlich“ verstößt.

 

Auch hier ist zu beachten, dass nicht jeder ein- oder auch mehrmalige Verstoß bereits einen Bewährungswiderruf rechtfertigt, und auch, dass der Bewährungswiderruf keine „Strafe“ für den Verstoß gegen Auflagen darstellen soll, sondern nur ausgesprochen werden darf, wenn das Verhalten des Verurteilten vermuten lässt, dass seine positive Sozialprognose sich nicht bewahrheitet und er künftig wieder erhebliche Straftaten begehen wird. Ob ein Widerruf tatsächlich wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen zulässig ist, ist deswegen immer eine Sache des Einzelfalls, wobei es auf die konkrete Auflage bzw. Weisung, deren Sinn und Zweck und die Art des Verstoßes ankommt.

 

Rechtsmittel gegen den Bewährungswiderruf

Gegen den Widerruf der Bewährung hat der Verurteilte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Hier muss jedoch schnell gehandelt werden; die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt gerade einmal eine Woche ab Zustellung des Widerrufsbeschlusses. Das genaue Datum der Zustellung muss auf dem gelben Umschlag vermerkt sein, in dem der Beschluss verschickt wird.

 

Zur Einlegung der Beschwerde benötigen Sie grundsätzlich keinen Anwalt, da sie nicht begründet werden muss. Sie sollten sich aber dennoch schnellstmöglich mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen, da eine Beschwerde nur erfolgsversprechend ist, wenn sie substantiiert begründet wird.

 

Was kann mein Strafverteidiger tun?

Wenn Sie noch keine Beschwerde eingelegt haben, wird Ihr Verteidiger dies für Sie tun, beim Gericht Akteneinsicht beantragen und den Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit prüfen. Anschließend wird die Beschwerde innerhalb einer Frist, die das Gericht hierfür setzt, begründet. 

 

Ihr Verteidiger prüft hierbei sowohl den Bewährungswiderruf als auch den ursprünglichen Bewährungsbeschluss auf sachlich-rechtliche und formale Fehler.

 

So kommt es immer wieder vor, dass ein eigentlich nicht zuständiges Gericht über den Bewährungswiderruf entscheidet, da sich die Zuständigkeit während der Bewährungszeit beispielsweise durch weitere Verurteilungen oder die Anordnung von Führungsaufsicht verschieben kann. Wird dem Verurteilten vorgeworfen, er habe gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen, ist es wichtig, zu prüfen, ob diese in ihrer konkreten Form überhaupt hätten erteilt werden dürfen. Auch gegen einen Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit lässt sich häufig argumentieren, insbesondere, wenn die neue Tat nicht allzu schwer wiegt und der Verurteilte sich ansonsten weisungs- und auflagengetreu verhalten hat.

 

Nach § 56f Abs. 3 StGB kann das Gericht außerdem vom Bewährungswiderruf absehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern und/oder neue Auflagen oder Weisungen zu erteilen. Auch hierfür kann Ihr Verteidiger argumentieren und dem Gericht beispielsweise konkrete Weisungen oder Auflagen vorschlagen, die er zuvor mit Ihnen besprochen hat. 

 

Strafverteidigung Mannheim

Sollte Ihnen der Widerruf einer Strafaussetzung auf Bewährung drohen oder bereits der Widerrufsbeschluss zugestellt worden sein, sollten Sie sich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über das notwendige Fachwissen, um sowohl den Widerrufsbeschluss als auch den ursprünglichen Bewährungsbeschluss auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie verteidigen Sie sowohl im Vollstreckungsverfahren als auch im gesamten Strafverfahren nicht nur im Raum Mannheim, sondern deutschlandweit. Sie erreichen unsere Kanzlei zur Vereinbarung eines Besprechungstermins unter der Telefonnummer  

 

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