Die einfache Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch in § 223 normiert. Der Tatbestand kann entweder durch eine „körperliche Misshandlung“ oder eine „Gesundheitsschädigung“ eines anderen Menschen erfüllt werden.
"§ 223 StGB (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." |
Per Definition ist eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines anderen beeinträchtigt wird. Darunter ist alles zu verstehen, was in irgendeiner Weise die körperliche Substanz des Opfers beeinträchtigt – also beispielsweise Schnittwunden oder ein Schlag mit der Faust, durch den die Lippe aufplatzt – oder ihm physische Schmerzen zufügt. Nicht ausreichend ist es, wenn das Opfer bloß seelische Schmerzen empfindet, außer, sie sind so intensiv, dass sie körperliche Auswirkungen haben – zum Beispiel, wenn das Opfer so starke Angstzustände erleidet, dass es dadurch zu Magen- oder Kopfschmerzen kommt.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Steigern oder Hervorrufen eines krankhaften Zustands. Hierbei ist es nicht notwendig, dass das Opfer Schmerzen spürt. Dadurch stellt auch die Herbeiführung eines Rauschzustands durch Alkohol oder Drogen eine Gesundheitsschädigung dar, oder die Infizierung mit Viren wie dem HI-Virus, unabhängig davon, ob die Krankheit später ausbricht oder nicht.
Um nach § 223 StGB strafbar zu sein, müssen die Auswirkungen einer Handlung eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten. Bloßes Anspucken erfüllt beispielsweise nicht den Tatbestand der Körperverletzung, selbst wenn der Betroffene großen Ekel verspürt. (Stattdessen kommt aber eine Strafbarkeit wegen Beleidigung in Betracht.)
Für die einfache Körperverletzung bestimmt § 230 StGB, dass die Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich nicht von Amts wegen tätig wird. Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden dürfen nur ermitteln, wenn entweder ein Strafantrag vorliegt oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist oder nicht, liegt bei der Staatsanwaltschaft und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem von der Schwere der Tat.
Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Darüber hinaus existieren zahlreiche sogenannte Qualifikationen, die das zu erwartende Strafmaß teils empfindlich erhöhen können. Hierzu zählen die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge.
Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist Vorsatz erforderlich. Verletzt man eine andere Person, ohne dies gewollt zu haben, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Hierfür ist ein milderes Strafmaß vorgesehen.
Die Unterscheidung der einzelnen Tatbestände kann im Einzelfall kompliziert sein und hat gravierende Auswirkungen auf die zu erwartende Strafe. Im Ernstfall ist hier die professionelle Unterstützung eines Strafverteidigers unverzichtbar.
Jede Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und jede Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird außerdem im Führungszeugnis eingetragen. Damit gilt man als vorbestraft. Ihr Strafverteidiger wird für Sie versuchen, dies zu verhindern.
Selbst wenn der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist, bedeutet dies nicht, dass es im Einzelfall auch zu einer Verurteilung kommen muss.
So schließt zum Beispiel eine Einwilligung des Verletzten die Strafbarkeit aus, solange sie nicht als sittenwidrig angesehen wird. Relevant werden Einwilligungen häufig im Bereich von Sportverletzungen, wenn die Teilnehmer von risikoreichen Sportarten von Anfang an mit bestimmten Verletzungen hätten rechnen müssen - zum Beispiel beim Fußball oder Hockey. Aber auch jeder ärztliche Heileingriff, jede Operation, jede Spritze, erfüllt theoretisch den Tatbestand einer Körperverletzung. Der Arzt bleibt jedoch straflos aufgrund der Einwilligung des Patienten, vorausgesetzt, dieser wurde zuvor über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.
Ein Ausschluss der Strafbarkeit kommt auch in den Fällen der Notwehr oder des Notstands in Betracht. In geringfügigen Fällen kann ein Verfahren darüber hinaus auch eingestellt werden, bevor es zur Hauptverhandlung kommt. Eine Einstellung des Verfahrens kommt auch gegen gewisse Auflagen, zum Beispiel der Zahlung einer gewissen Geldsumme oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen, in Betracht.
Um alle Möglichkeiten zur effektiven Strafverteidigung auszuschöpfen, ist es wichtig, möglichst früh einen Anwalt einzuschalten, falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet wird. Ihr Anwalt beantragt für Sie Einsicht in Ihre Akten, bewertet die Umstände des Einzelfalls und bespricht mit Ihnen Ihre Strategie zur Strafverteidigung. Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, kann Ihr Anwalt für Sie Einspruch einlegen.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Dr. Jörg Becker über langjährige Berufserfahrung, und auch Rechtsanwalt Patrick Welke ist seit dem Jahre 2017 Fachanwalt für Strafrecht.
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